Rz. 54

Auch die Einlage verlangt wie die Entnahme[1] eine vom Willen des Steuerpflichtigen getragene Einlagehandlung.[2] Es gelten daher die Ausführungen in den Rz. 31 ff. entsprechend für die Einlage.

Da der Steuerpflichtige über Art und Umfang seines Betriebsvermögens frei entscheidet, muss durch ein Verhalten des Steuerpflichtigen nach außen für Dritte erkennbar dokumentiert werden, dass das Wirtschaftsgut nunmehr Betriebsvermögen sein soll.[3] Das gilt gleichermaßen für Einlagen in das notwendige wie gewillkürte Betriebsvermögen.[4] Eine bestimmte Form ist nicht erforderlich, schlüssiges Verhalten reicht aus, wenn es die Einlage unmissverständlich zum Ausdruck bringt. Dient das Wirtschaftsgut ausschließlich und unmittelbar eigenbetrieblichen Zwecken und ist es daher notwendiges Betriebsvermögen,[5] kommt es auf eine Willenserklärung des Steuerpflichtigen nicht an, da die objektiven Umstände das Wirtschaftsgut als Betriebsvermögen ausweisen und die Rechtsfolge kraft Gesetzes eintritt. Auch auf den buchmäßigen Nachweis kommt es daher nicht an. Eine fehlerhafte Buchung bewirkt keine Einlage; sie ist zu berichtigen. Bei der Einlage in das gewillkürte Betriebsvermögen hat die Buchung Indizwirkung, da sie regelmäßig die einzige Möglichkeit ist, die Widmung für den Betrieb zu dokumentieren.[6] Gleichwohl muss der Förderungszusammenhang mit dem Betrieb bestehen, da ansonsten gewillkürtes Betriebsvermögen nicht möglich ist und allein durch eine Buchung nicht begründet werden kann. Buchungen, die nicht das zu bilanzierende Wirtschaftsgut selbst betreffen, können Einlage sein, z. B. Einlage einer Versicherung bei Buchung der Versicherungsprämie als Betriebsausgabe.

 

Rz. 55

Eine Einlagehandlung ist z. B. die Aufrechnungserklärung des Steuerpflichtigen, durch die eine betriebliche Verbindlichkeit durch Aufrechnung mit einer privaten Forderung erlischt.[7] Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der betrieblichen Verbindlichkeit die Aufrechnung erklärt, obwohl es hier an einer willentlichen Einlagehandlung des Steuerpflichtigen fehlt.

Die Einlagehandlung muss nach außen den Willen des Steuerpflichtigen erkennen lassen, das bisher privat genutzte Wirtschaftsgut nunmehr für betriebliche Zwecke zu nutzen. Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige die Einlage nicht ernsthaft will, z. B. bei der Einlage von Bargeld kurz vor dem Bilanzstichtag, das kurz nach dem Bilanzstichtag wieder entnommen wird, da das Motiv der Zuführung von Wirtschaftsgütern für das Vorliegen einer Einlage ohne Bedeutung sei.[8]

 

Rz. 56

Wie bei der Entnahme[9] ist auch bei der Einlage die Ersetzung der Einlagehandlung durch eine Rechtshandlung möglich, z. B. im Erbfall, wenn der Mieter das bisher fremdbetrieblich genutzte Grundstück vom Vermieter erbt. Entsprechendes gilt im Verhältnis Darlehensnehmer-Darlehensgeber; der Grundstücksvermieter erwirbt Anteile an der Miet-GmbH und begründet somit eine Betriebsaufspaltung; der Vermieter oder Darlehensgeber erlangt eine mitunternehmerische Beteiligung an der Personengesellschaft als Mieterin oder Darlehensnehmerin, sodass das vermietete Wirtschaftsgut oder Darlehen zum Sonderbetriebsvermögen wird.

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