Rz. 40

Entnommene Nutzungen und Leistungen sind mit den Selbstkosten, das sind die Gesamtkosten, die der Betrieb für die private Nutzung des Wirtschaftsgutes insgesamt aufwendet, anzusetzen, da ein Teilwert mangels Vorliegens eines Wirtschaftsgutes nicht angesetzt werden kann.[1] Hierzu gehören anteilige Material- und Lohnkosten, die hierauf entfallenden Gemeinkostenzuschläge, die  AfA sowie etwaige Finanzierungskosten.[2] Der Wert der eigenen Arbeitsleistung ist aber nicht entnahmefähig.[3] Eine Entnahme liegt daher nicht vor, wenn durch die private Nutzung des Wirtschaftsgutes keine Kosten entstanden sind, z. B. bei Nutzung eines immateriellen Wirtschaftsguts.[4] Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens anlässlich seiner Nutzung zu privaten Zwecken zerstört, z. B. der betriebliche Pkw auf einer Privatfahrt, liegt in Höhe des Restbuchwerts eine Nutzungsentnahme vor. Für die stillen Reserven, die sich bis zur Zerstörung gebildet haben, tritt keine Gewinnrealisierung ein.[5]

 

Rz. 41

Für die private Nutzung eines betrieblichen Pkw enthält § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2,3 EStG ab VZ 1996 eine pauschale Bewertung der Entnahme. Anzusetzen sind 1 % für jeden Kalendermonat des inländischen Listenpreises oder der Einzelnachweis der tatsächlichen Kosten durch ein Fahrtenbuch. Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes, jedoch teilweise privat genutztes Kfz veräußert, erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn iSd §§ 4 und 5 EStG.[6] Ist der Pkw ein Importfahrzeug und ein inländischer Listenpreis nicht vorhanden, ist er zu schätzen.[7]

 

Rz. 42

Die Verwendung einer Belohnung (Incentives) für private Zwecke, z. B. die Teilnahme an einer Incentive-Reise mit allgemein touristischem Interesse, führt zu einer Entnahme, die mit dem Wert der Reise oder Leistung zu bewerten ist.[8] Die Grundsätze zur Bewertung von Sachbezügen können hierfür herangezogen werden.[9]

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