Rz. 35

Entnahmen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert, bei der fiktiven Entnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dies gilt aber nur für bilanzierungsfähige Wirtschaftsgüter, nicht für Nutzungsentnahmen.[1]Teilwert ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzten würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.[2] Dies führt zur Aufdeckung der stillen Reserven. Steuerpflichtiger Entnahmegewinn ist der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen dem Entnahmewert und dem Buchwert des entnommenen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Entnahme. Das gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsgut vor der Entnahme auch privat genutzt und die private Nutzung als Entnahme behandelt worden ist.[3]

Wird ein Grundstück aus dem Betriebsvermögen entnommen, ist bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG der Entnahmegewinn durch Abzug der Anschaffungskosten vom Entnahmwert (Teilwert) des Grundstücks zu ermitteln.[4]

 

Rz. 36

Die Entnahme unterliegt nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer, die nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar ist.

Ist das Wirtschaftsgut, z. B. ein Pkw, durch den Unternehmer von einem Nichtunternehmer erworben worden , sodass keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht, unterliegt die Entnahme nicht der Umsatzbesteuerung. Werden an dem Wirtschaftsgut nach der Anschaffung Arbeiten durchgeführt, die zum Einbau von Bestandteilen geführt haben, für die der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat, unterliegen bei einer Entnahme nur diese Bestandteile der Umsatzbesteuerung.[5]

Wird das entnommene Wirtschaftsgut in den Folgejahren im Rahmen der Einkunftserzielung eingesetzt, z. B. das entnommene Gebäude im Rahmen des § 21 EStG, bildet der Entnahmewert (Teilwert oder gemeiner Wert) die Bemessungsgrundlage für die weitere AfA im Privatvermögen, sofern die stillen Reserven tatsächlich aufgedeckt werden (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 EStG). Die Anschaffungs-oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert des Wirtschaftsguts bleiben für die weitere AfA maßgebend, wenn

  • ein Gebäude nach vorhergehender Nutzung zu eigenen Wohnzwecken oder zu fremden Wohnzwecken aufgrund unentgeltlicher Überlassung zur Erzielung von Einkünften iSd § 21 EStG oder
  • ein Wirtschaftsgut nach vorheriger Geweinnermittlung durch Schätzung oder nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) bilanziert wird.[6]
 

Rz. 37

Ist der Entnahmewert falsch, z. B. zu niedrig, angesetzt worden und ist die entsprechende Veranlagung des Entnahmegewinns bestandskräftig und nicht mehr änderbar, ist im Folgejahr dennoch der richtige Entnahmewert als AfA-Bemessungsgrundlage anzusetzen.[7] Demgegenüber ist nach Verwaltungsauffassung der Wert anzusetzen, mit dem das Wirtschaftsgut bei der Entnahme steuerlich erfasst worden ist, selbst wenn der Wert falsch war.[8] In einer weiteren Entscheidung hat der BFH für den Fall der Betriebsaufgabe entschieden, dass der gemeine Wert nur dann Bemessungsgrundlage für die AfA sein kann, wenn die stillen Reserven aufgedeckt und versteuert worden sind.[9] Besteuerungsgrundlagen und hierzu gehört der Entnahmewert, sind unselbstständig (§ 158 Abs. 2 AO). Sie können daher nicht in Bestandskraft erwachsen und haben keine Bindungswirkung für andere VZ. Etwas anderes gilt nur, wenn die Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt werden, was beim Entnahmewert nicht gegeben ist. Der falsche Entnahmewert und der damit zu niedrige Entnahmegewinn kann nur noch im Ergebnis korrigiert werden, wenn der Steuerpflichtige das Grundstück innerhalb von 10 Jahren nach der Entnahme aus dem Privatvermögen veräußert. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG gilt die Entnahme als Anschaffung i. S. d. § 23 EStG. Ein etwaiger Veräußerungsgewinn errechnet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Satz 3 EStG als Veräußerungspreis abzüglich des bei der Entnahme angesetzten Wertes.

[1] Vgl. Rz. 40 ff.
[2]

Zum Begriff vgl. im Einzelnen "Teilwert in der Steuerbilanz".

[4] BFH, Urteil v. 6.12.2017, VI R 68/15, BFH/NV 2018 S. 566.
[5] BFH, Urteil v. 18.10.2001, V R 106/98, BFH/NV 2002 S. 298 auf Entscheidung des EuGH; Urteil v. 17.5.2001, Rs. C – 322-323/99, BFH/NV Beilage 2001 S. 177; BB 2001 S. 1617.
[8] BMF, Schreiben v. 30.10.1992, IV B 2 – S 2196 – 22/92, BStBl 1992 I S. 651; Nichtanwendungserlass zu BFH, Urteil v. 29.4.1992; H 7.3 "Überführung in das Privatvermögen" EStH.

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