Rz. 7

Entnahmen sind nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG alle Wirtschaftsgüter bzw. Vermögensgegenstände (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), z. B. Geld, Waren, Grundstücke, Forderungen, Verbindlichkeiten, Patente oder Wertpapiere, die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. Ob das Wirtschaftsgut bilanzierbar ist (z. B. § 5 Abs. 2 EStG), ist ohne Belang. Durch die Entnahme wird ein Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen in den privaten Bereich überführt (Sachentnahme) oder es kommt zu einer nicht betrieblich veranlassten Wertabgabe (Nutzungs- oder Leistungsentnahme). Jede Entnahme ist für sich zu bewerten, eine Saldierung mit Einlagen ist unzulässig.[1]

Voraussetzungen einer Entnahme sind ein entnahmefähiges Wirtschaftsgut,[2] eine Entnahmehandlung[3] und eine Entnahme zu betriebsfremden Zwecken.[4]

Die gewinnneutrale Ausbuchung eines Wirtschaftsgutes ist keine Entnahme. Sie hat zu erfolgen, wenn ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens zu Unrecht als Betriebsvermögen erfasst worden ist. Das Wirtschaftsgut ist mit dem Buchwert auszubuchen.[5]

Keine Entnahme ist der Abgang eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen durch Zerstörung oder Diebstahl, da es an einer Entnahmehandlung und an dem Entnahmewillen[6] fehlt. Wird z. B. ein betrieblicher Pkw auf einer Privatfahrt zerstört, tritt für die stillen Reserven, die sich in dem Pkw bis zu seiner Zerstörung gebildet haben, keine Gewinnrealisierung ein.[7]

 

Rz. 8

Bei Körperschaften gilt der Entnahmebegriff nicht, da durch verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 KStG) und Zweckzuwendungen (§ 10 Nr. 1 KStG) körperschaftsteuerliche Sonderregelungen bestehen, die die Entnahme überflüssig machen und Vorrang vor § 4 Abs. 1 EStG haben.[8]

[1] Loschelder, in Schmidt, EStG, 2022, § 4 EStG Rz. 221.
[2] Vgl. Rz. 9 ff.
[3] Vgl. Rz. 15 ff.
[4] Vgl. Rz. 29.
[6] Vgl. Rz. 24.
[7] BFH, Urteil v. 24.5.1989, I R 213/85, BStBl 1990 II S. 8; etwaige Schadensersatzforderungen sind im Betriebsvermögen erfolgswirksam zu erfassen.

3.2.1.1 Entnahmefähige Wirtschaftsgüter

 

Rz. 9

Entnahmefähig sind nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG alle Wirtschaftsgüter sowie Nutzungen und Leistungen.

Wirtschaftsgüter sind materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter, z. B. Grundstücke, Gebäude, Waren, Erzeugnisse, Wertpapiere, Kraftfahrzeuge usw. Ohne Bedeutung ist es, ob es sich um ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens oder um notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögens handelt, ob das Wirtschaftsgut im Einzelfall bilanzierbar ist oder in der Bilanz seinen Niederschlag gefunden hat. Entnehmbar sind daher auf null abgeschriebene Wirtschaftsgüter oder ein selbst geschaffenes oder unentgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut, das nach § 5 Abs. 2 EStG nicht bilanziert werden darf, z. B. selbst geschaffene Patente. Nicht erforderlich ist, dass das Wirtschaftsgut dem Betrieb einen Nutzen von mehreren Jahren bringt.[1] Entnehmbar sind daher auch Patentrechte,[2] Know-how[3] Optionsrechte,[4]

das Aufgeld bei Ausgabe von Optionsanleihen,[5]

oder ein Ausgleichsanspruch gem. § 951 BGB gegen den Grundstückseigentümer.[6] Die Wärmeenergie verselbständigt sich zu einem eigenen Wirtschaftsgut, wenn sie über Wärmemengenzähler bestimmungsmäßig an Abnehmer geliefert oder für private Zwecke verbraucht wird. Der private Verbrauch ist keine Nutzungsentnahme, sondern eine mit dem Teilwert zu bewertende Sachentnahme.[7] Grundsätzlich sind aktive und passive Wirtschaftsgüter entnehmbar, wobei aber die Entnahme von Verbindlichkeiten regelmäßig nur möglich ist, wenn das aktive Wirtschaftsgut entnommen wird.[8] Entnehmbar sind Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens, wenn das Wirtschaftsgut nicht mehr ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird oder dazu bestimmt ist.[9] Bleibt der eigenbetriebliche Zweck bestehen, weil das Wirtschaftsgut weiterhin ausschließlich für die gleichen betrieblichen Zwecke genutzt wird, ist eine Entnahme nicht möglich.[10]

 

Rz. 10

Unberücksichtigt bleiben Vorgänge von untergeordneter Bedeutung. Wird ein Wirtschaftsgut nur gelegentlich und in unwesentlichem Umfang privat mitbenutzt, liegt keine (anteilige) Entnahme vor, Bagatellgrenze.[11]

Wirtschaftsgüter sind dann nicht entnehmbar, wenn ein untrennbarer Zusammenhang zum Betriebsvermögen besteht, wenn das Wirtschaftsgut ohne den Betrieb nicht existieren könnte.

Forderungen sind grundsätzlich nicht entnahmefähig, wenn die Forderung nach Grund und/oder Höhe bestritten oder die Möglichkeit ihrer Einziehbarkeit wegen Bonitätsproblemen des Schuldners zweifelhaft oder ungewiss ist. Es besteht wegen der betrieblich veranlassten Risiken ein untrennbarer Zusammenhang zum Betrieb, der durch eine Entnahme nicht beendet werden kann. Eine Ausnahme ist aber möglich für e...

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