Bis 2017 waren inländische Investmentfonds von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit.[1] Die Einkünfte wurden lediglich auf Ebene der Anleger versteuert.

Aufgrund europarechtlicher Bedenken im Hinblick auf die frühere Fassung des InvStG[2] wurde ab 2018 eine generelle Steuerpflicht in- und ausländischer Investmentfonds eingeführt, soweit für diese Einkünfte nach internationalen Grundsätzen in Deutschland ein Besteuerungsrecht besteht.[3]

Inländische und ausländische Investmentfonds unterliegen daher ab 2018 mit bestimmten inländischen Einkünften der deutschen Körperschaftsteuer i. H. v. 15 %. Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören nach § 6 Abs. 25 InvStG

  • inländische Beteiligungseinnahmen (d. h. im Wesentlichen inländische Dividenden und Gewinnausschüttungen),
  • inländische Immobilienerträge (d. h. Mieten und Veräußerungsgewinne; für Veräußerungsgewinne gilt eine Steuerfreiheit für Wertänderungen bis zum 1.1.2018, wenn die Immobilie nach mehr als 10 Jahren veräußert wird[4]),
  • sonstige inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG mit Ausnahme von Einkünften nach § 17 EStG.

Die weiteren Einkünfte des Investmentfonds (z. B. Zinsen, ausländische Dividenden, ausländische Immobilienerträge, Stillhalter-/Termingeschäfte, Wertpapierveräußerungsgewinne) sind auf Fondsebene steuerfrei. Regelmäßig sind Investmentfonds auch von der Gewerbesteuer befreit. Ausländische Steuern sind auf Ebene der Fonds mangels Doppelbesteuerung nicht anrechenbar.

Aufgrund der steuerlichen Vorbelastung von Investmentfonds mit inländischen und ggf. ausländischen Steuern für gewisse Einkünfte wurde die Anlegerbesteuerung ab dem Jahr 2018 neu geregelt. Einzelheiten ergeben sich aus den folgenden Kapiteln.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge