Ab dem 1.1.2018 gelten neue Regeln für die Besteuerung von Investmentfonds und deren Anlegern. Das InvStG in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung v. 19.7.2016[1] unterscheidet ab dem Jahr 2018 zwischen 2 voneinander unabhängigen Besteuerungssystemen. Die Basis bildet – so die Gesetzesbegründung – ein einfacheres, leicht administrierbares, ­gestaltungssicheres und "intransparentes" Besteuerungssystem für Investmentfonds, das wie bei anderen Körperschaften auf der getrennten Besteuerung von Investmentfonds und Anlegern basiert. Zu den Investmentfonds i. S. d. InvStG gehören alle Alternativen der Investmentfonds (AIF) und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) i. S. d. Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB), soweit sie keine Spezial-Investmentfonds sind. Personengesellschaften sind ebenfalls generell keine Investmentfonds. Umgekehrt formuliert: Investmentfonds sind ab 2018 alle offenen (Publikums-)Investmentfonds sowie alle geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft.

 
Hinweis

Spezial-Investmentfonds

Daneben gibt es noch das Besteuerungssystem für Spezial-Investmentfonds. Da dieses aber generell nur institutionellen Anlegern vorbehalten ist, wird hierauf an dieser Stelle nicht weiter eingegangen.

Das InvStG in der Fassung ab 2018 ist wie folgt gegliedert:

Kapitel 1

  • §§ 1–5a Allgemeine Regelungen

Kapitel 2

  • §§ 6–15 Besteuerung des Investmentfonds
  • §§ 16–22 Besteuerung des Anlegers eines Investmentfonds
  • §§ 23–24 Verschmelzung/Wechsel des Besteuerungssystems

Kapitel 3

  • §§ 25–33 Voraussetzungen und Besteuerung eines Spezial-Investmentfonds
  • §§ 34–51 Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds
  • § 52 Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds

Kapitel 4–6

  • §§ 53–57 Altersvorsorgevermögenfonds, Verschmelzungsregelungen, Bußgeld-, Anwendungs- und Übergangsvorschriften

Einzelfragen zum InvStG beantwortet das BMF-Schreiben v. 21.5.2019,[2] welches in diversen BMF-Schreiben erweitert bzw. angepasst wurde.[3]

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