Für bestimmte Kapitalmaßnahmen kommt es zu einer Steuerneutralität[1]:

  • Qualifizierter Anteilstausch inländischer und ausländischer Gesellschaftsanteile.[2]

    Beispiele: Verschmelzungen, Aufspaltungen.

    Ein evtl. Barausgleich gilt nach § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Ausgleichszahlungen sind jedoch steuerfrei, wenn die Anteile vor 2009 erworben wurden.[3] § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG findet keine Anwendung, wenn die Anteile von einem beschränkt Steuerpflichtigen gehalten werden.[4] Transaktionskosten bleiben steuerlich unberücksichtigt.

    Hohe Barausgleichsbeträge bei einer Verschmelzung fasst der BFH nicht unter § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG. Denn § 20 Abs. 4a EStG findet bei einem aufgrund einer Verschmelzung erfolgten Tausch der Aktien mit Spitzen- und Barausgleich keine Anwendung, wenn bei rechtsvergleichender Betrachtung die Verschmelzung aufgrund der hohen Barzahlungen nicht einmal hypothetisch in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 Nr. 5 UmwStG fallen könnte. Der gesamte Vorgang ist danach als Tausch gegen die Gewährung eines Mischentgelts nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG zu besteuern.[5]

  • Steuerneutraler Tausch von Kapitalforderungen, wenn zum Fälligkeitszeitpunkt anstelle eines Nominalbetrags Aktien geliefert werden. Ein evtl. Spitzenausgleich, den der Anleger aufgrund der Wertpapiereinlösung erhält, gilt als steuerpflichtiger Kapitalertrag.[6]

    Von dieser Norm sind insbesondere Aktienanleihen und Umtauschanleihen betroffen.

    Vollrisikozertifikate mit Andienungsrecht fallen unter § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG.[7]

  • Bezugsrechte gelten als mit 0 EUR angeschafft.[8]

    Da das Anschaffungsdatum der Altanteile auf die Bezugsrechte übergeht, führt die Veräußerung von Bezugsrechten nicht zu einer Steuerpflicht, wenn die Aktien vor 2009 erworben wurden. Wird das Bezugsrecht bei vor 2009 erworbenen Aktien ausgeübt, ist abweichend vom Gesetzeswortlaut der Wert des Bezugsrechts den Anschaffungskosten der jungen Aktien zuzuordnen, soweit er in den Anschaffungskosten der ursprünglichen Aktien enthalten war.[9] Die Finanzverwaltung hat das BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer angepasst.[10]

  • Für Jahre ab 2021 sind für ohne Gegenleistung zugeteilte ausländische Aktien sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 EUR anzusetzen. Die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.[11]
  • Die mit dem JStG 2020 eingeführte gesetzliche Neuregelung soll die Besteuerung vereinfachen.[12] Bis 2020 war u. a. weitere Tatbestandsvoraussetzung der Norm, dass die Ermittlung des Kapitalertrags nicht möglich sein durfte. Diese ist mittlerweile entfallen. Darüber hinaus gilt die Norm nur noch für ausländische Aktien.
  • Abspaltungen sind den steuerneutralen Kapitalmaßnahmen zugeordnet.[13] Die Grundzüge zum qualifizierten Anteilstausch[14] gelten entsprechend. D.h., die abgespaltenen Anteile treten in die Rechtsstellung der Altanteile; erhaltene Barzuzahlungen sind steuerpflichtig. Die Anschaffungskosten der Altanteile sind gemäß dem Spaltungsplan aufzuteilen. Der Bestandsschutz für vor 2009 erworbene Aktien bleibt damit erhalten. Die Regelung gilt für Abspaltungen, bei denen die Anmeldung zur Registereintragung nach dem 31.12.2012 erfolgt.[15]

    § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG gilt auch für Abspaltungen bei Drittstaatengesellschaften. Nach Ansicht des BFH[16] ist der Begriff der Abspaltung hier typusorientiert auszulegen und setzt in Drittstaatenfällen keine partielle Gesamtrechtsnachfolge ("kraft Gesetzes") voraus, wenn der ausländische Staat eine solche nicht vorsieht und die Vermögensübertragung einerseits und die Zuteilung der Anteile am übernehmenden Rechtsträger andererseits in einem einheitlichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

  • Für Investmentfonds gelten die Regelungen des § 20 Abs. 4a EStG nicht.[17] Daher ist ein steuerneutraler Anteilstausch nicht nach § 20 Abs. 4a EStG, sondern nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 23 InvStG möglich.

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