Nach der bis zum VZ 2008 geltenden Rechtslage konnten Kapitallebensversicherungen steuerfrei veräußert werden ("gebrauchte Lebensversicherungen"), da eine entsprechende gesetzliche Grundlage für die Steuerpflicht fehlte.[1]

Seit 2009 ist die Veräußerung einer Versicherung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig, wenn der Rückkauf steuerpflichtig gewesen wäre.[2]

Auch wenn eine Kapitallebensversicherung mit Verlust verkauft wird, ist eine Einkunftserzielungsabsicht anzunehmen.[3]

Das Versicherungsunternehmen ist meldepflichtig.[4]

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