Nach § 20 Abs. 2 EStG sind steuerpflichtig:

  • die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften,
  • die Veräußerung von Dividenden- und Zinsscheinen ohne das jeweilige Stammrecht,
  • Gewinne bei Termingeschäften sowie die Veräußerung eines solchen Finanzinstruments,
  • die Veräußerung eines Anteils an einer stillen Gesellschaft/eines partiarischen Darlehens,
  • die Rechtsübertragung bei Hypotheken, Grundschulden, Renten i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG
  • die Veräußerung einer Kapitallebensversicherung,
  • die Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
  • die Veräußerung einer Rechtsposition i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG.

Als Veräußerung gilt nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG auch die Einlösung (bei Endfälligkeit), Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Eine Rückzahlung i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG liegt auch dann vor, wenn eine GmbH eine Verbindlichkeit gegenüber einem Gesellschafter dadurch erfüllt, dass sie mit einer ihr zustehenden Gegenforderung aufrechnet.[1]

Verluste aus wertlosen Kapitalanlagen hat der BFH[2] als steuerbar eingeordnet. Mittlerweile hat auch die Finanzverwaltung die BFH-Rechtsprechung ins BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer übernommen.[3] Ab dem VZ 2020 gilt hierzu die Verlustverrechnungsregelung in § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG.[4]

Ein Tausch von Wertpapieren führt generell zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang.[5]

 
Hinweis

Umschuldungsmaßnahmen

Werden im Rahmen von Umschuldungsmaßnahmen auf Veranlassung des Schuldners/Emittenten die ursprünglich ausgegebenen Wertpapiere durch den Schuldner gegen neue Wertpapiere getauscht, ist als Veräußerungserlös der hingegebenen Wertpapiere und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere grundsätzlich der Börsenkurs der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen.[6]

In bestimmten Fällen ist beim Tausch von Wertpapieren demgegenüber keine Steuerpflicht gegeben.

Beispiele[7]:

  • Umwandlung von Vorzugs- in Stammaktien,
  • Umwandlung von Inhaber- in Namensaktien,
  • Umtausch von Depositary Receipts in die dahinter stehenden Aktien.

Darüber hinaus gelten für bestimmte Kapitalmaßnahmen nach § 20 Abs. 4a EStG Besonderheiten.[8]

Die Einlage eines Wirtschaftsguts in ein Betriebsvermögen ist keine Veräußerung (Ausnahme: verdeckte Einlage).

Einlagen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c EStG[9] mit dem Teilwert, höchstens mit den (ursprünglichen) Anschaffungskosten, anzusetzen.

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