Stillhalterprämien, die seit 2009 zufließen, gehören zu den Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG.

Glattstellungsgeschäfte werden hierbei gegen gerechnet. Glattstellungsgebühren sind nach Verwaltungsauffassung im Zahlungsjahr zu berücksichtigen. Der BFH teilt diese Auffassung nicht und nimmt den Abzug im Jahr des Zuflusses der Stillhalterprämie vor.[1] Darüber hinaus werden auch die Nebenkosten des Eröffnungs- und Glattstellungsgeschäfts im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG berücksichtigt.

Muss der Stillhalter im Fall einer Kaufoption den Basiswert liefern, wird dieser Vorgang nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG berücksichtigt. Vielmehr kann beim Stillhalter insoweit nur ein Veräußerungsgeschäft nach § 20 Abs. 2 EStG hinsichtlich des Basiswerts vorliegen, wenn es sich hierbei um ein dort genanntes Wirtschaftsgut handelt und dessen Veräußerung nach den Anwendungsregelungen des § 52 Abs. 28 Sätze 11 ff. EStG steuerpflichtig ist.[2]

 
Praxis-Beispiel

Verkauf einer Kaufoption

Abschluss eines Stillhaltergeschäfts (Kaufoption) über die Lieferung von 100 Aktien zum Kurs von 10 EUR. Hierfür vereinnahmt A in 2022 eine Stillhalterprämie von 100 EUR. Die Option wird am 4.1.2023 ausgeübt. A liefert die Aktien und hat diese

a) in 2008

b) in 2014

zu einem Kurswert von 9 EUR je Aktie erworben.

In 2022 versteuert A in beiden Varianten eine Stillhalterprämie von 100 EUR nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG. In 2023 ist im Fall a) der Veräußerungsgewinn der Aktie nicht steuerbar, da § 20 EStG aufgrund der Bestandsschutzregelungen[3] nicht anzuwenden und darüber hinaus die Jahresfrist des § 23 EStG abgelaufen ist. Im Fall b) führt der Veräußerungsgewinn der Aktien zu Einkünften aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Entsprechendes gilt, wenn der Inhaber eine Verkaufsoption ausübt. Die Stillhalterprämie mindert sich nicht. Die Aufwendungen des Stillhalters führen zu Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsguts.[4]

Ein vom Stillhalter von Kaufoptionen an den Optionsberechtigten gezahlter Barausgleich ist laut BFH als Verlust aus einem Termingeschäft nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a EStG zu berücksichtigen.[5]

Verluste aus Stillhaltergeschäften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG (z. B. durch entsprechende Glattstellungsgeschäfte) werden von der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäftsverluste[6] nicht erfasst.[7]

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