Nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG werden nur die Einkünfte des typisch stillen Gesellschafters besteuert. Ein atypisch stiller Gesellschafter ist als Mitunternehmer anzusehen und erzielt deshalb Einkünfte aus Gewerbebetrieb.[1]
Ist der stille Gesellschafter auch am Betriebsvermögen (d. h. an den stillen Reserven) beteiligt, ist der Gesellschafter kein "typischer" (i. S. d. HGB), sondern ein "atypischer" stiller Gesellschafter. Sind der stille Gesellschafter und der Geschäftsinhaber hinsichtlich der Geschäftsführungsbefugnis gleichberechtigt oder ist die stille Beteiligung mit einer Kommanditeinlage verbunden, ist ebenfalls eine atypisch stille Gesellschaft anzunehmen. Die atypisch stille Gesellschaft ist nicht im HGB geregelt. Steuerlich ist diese eine Mitunternehmerschaft.
Die steuerlichen Folgen der typischen und atypischen stillen Gesellschaft sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt:
typisch stiller Gesellschafter | atypisch stiller Gesellschafter | |
---|---|---|
Einkünfte | Einkünfte aus Kapitalvermögen[2] | Einkünfte aus Gewerbebetrieb[3] |
Kapitalertragsteuerabzug | 25 % der Einnahmen (Handelsgewerbe)[4] | nein |
Jahr der Versteuerung | Zufluss[5] | Zahlung des Gewinnanteils nicht maßgebend; Gewinnermittlung[6] |
Ausgaben im Zusammenhang mit der Beteiligung | Werbungskostenabzug grundsätzlich mit Ansatz des Sparer-Pauschbetrags abgegolten[7] | Sonderbetriebsausgaben[8] |
Verfahrensrecht | Einkunftsermittlung bei der Einkommensteuerveranlagung des Gesellschafters | Einheitliche und gesonderte Feststellung für die Mitunternehmerschaft[9] |
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