Die Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG umfasst auch Bezüge aufgrund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer Körperschaft i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (d. h. AG, GmbH, Genossenschaft u. a.). Von der Besteuerung ausgenommen sind Zahlungen, soweit sie aus Ausschüttungen stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG als verwendet gelten.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge