Ein sonstiger Bezug aus Aktien ist z. B. die Nutzung einer Ferienwohnung aufgrund der Beteiligung an einer AG (Hapimag AG).[1]

 
Praxis-Beispiel

Einnahmen aus Kapitalvermögen durch Nutzung einer Ferienwohnung

A erwirbt Aktien einer AG, die Ferienhäuser und Ferienappartements bewirtschaftet und diese ihren Aktionären bis auf entstehende Nebenkosten unentgeltlich zur Verfügung stellt. Die Aktionäre erhalten von der AG keine Dividende. Für jede Aktie schreibt die AG dem Aktionär eine gewisse Anzahl von Punkten pro Jahr gut. Die Punkte können über mehrere Jahre hinweg angesammelt werden. Sie vermitteln die Möglichkeit, in den von der AG bewirtschafteten Ferienanlagen Häuser oder Wohnungen unentgeltlich zu nutzen.

A erzielt durch die Nutzung einer Ferienwohnung Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 3 i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.[2] Die Einnahmen sind gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Verwaltungskostenbeiträge und die geschuldeten Nebenleistungen sind bei der Wertermittlung nicht gegenzurechnen. Durch das reine "Ansammeln von Punkten" fließt noch keine Einnahme aus Kapitalvermögen zu.

 
Hinweis

Hapimag AG

Kapitalerträge aus der Nutzung einer Ferienwohnung fließen z. B. den Aktionären der Hapimag AG zu. Diese fallen nach Auffassung des FG Münster[3] unter das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG.

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