Die Gewinnanteile an Aktiengesellschaften werden i. d. R. als Dividenden bezeichnet. Die Dividende ist der auf die einzelne Aktie entfallende Gewinnanteil, deren Höhe im Rahmen der Hauptversammlung der AG (nach Vorschlag durch den Vorstand) festgelegt wird. Die Dividendenauszahlung erfolgt gegen Vorlage des Dividendenscheins. Der Dividendenschein wird durch die ­Depotbank eingereicht, wenn sich die Aktien in Sammelverwahrung oder Sonderverwahrung befinden. Der Aktionär kann diesen ggf. aber auch selbst direkt bei einer Bank einlösen (Tafelgeschäft).

Die Dividende setzt sich aus dem Auszahlungsbetrag und den einbehaltenen Steuern (Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer und ausländische Steuern) zusammen.

 
Hinweis

Sachausschüttung

Erhält der Aktionär einer ausländischen AG anlässlich des Verkaufs von Anteilen an einer ebenfalls ausländischen Konzerngesellschaft als Beteiligung am Verkaufserlös Anteile an der verkauften Gesellschaft und eine Barausschüttung, sind der Börsenwert der Anteile und die Barausschüttung beim Aktionär als Einkünfte i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig, wobei der BFH die fehlende individuelle Nachweismöglichkeit des Aktionärs einer EU-Kapitalgesellschaft in Bezug auf die Einlagenrückgewähr als problematisch ansieht.[1]

Mittlerweile wurde § 27 Abs. 8 KStG durch das JStG 2022 in Bezug auf die Einlagenrückgewähr bei Drittstaatenkapitalgesellschaften geändert.

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