Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 1–2 EStG Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Aktien, Kuxen, Genussrechten (mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist), GmbH-Beteiligungen und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (inkl. verdeckter Gewinnausschüttungen sowie entsprechende Bezüge aus Kapitalherabsetzung oder Auflösung dieser Gesellschaften). Von der Besteuerung ausgenommen sind insbesondere Bezüge, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.[1]

 
Wichtig

Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto

Einige Aktiengesellschaften schütten an ihre Aktionäre Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto aus. Diese Ausschüttungsanteile sind nicht einkommensteuerpflichtig. Sie werden in der Steuerbescheinigung ­gesondert ausgewiesen. Durch eine solche Ausschüttung mindern sich grds. die Anschaffungskosten der Anteile.[2]

Bis zum Jahr 2017 gehörten auch Erträge aus Investmentfonds zu den Kapitalerträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 InvStG.[3] Ab 2018 fallen diese unter § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

Nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören die Gewinnausschüttungen von Personengesellschaften (z. B. oHG, KG, GbR). Die Einkünfte der Gesellschafter von Personengesellschaften werden im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung nach den §§ 179 ff. AO für die jeweiligen Gesellschafter festgestellt.

 
Praxis-Tipp

Option zur Regelversteuerung möglich

Für Ausschüttungen aus bestimmten Beteiligungen von mindestens 1 % am Gesellschaftskapital kann zur Regelversteuerung mit Teileinkünfteverfahren, Teilkostenabzug und tariflicher Besteuerung optiert werden.[4]

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