§ 20 EStG gliedert sich wie folgt:
Abs. 1: laufende Einnahmen
Abs. 2: Veräußerung/Einlösung von Kapitalanlagen
Abs. 3: besondere Entgelte oder Vorteile (Sachbezüge)
Abs. 3a: Berichtigung von Kapitalerträgen mit Steuerabzug
Abs. 4: Gewinnermittlung bei Veräußerung oder Einlösung
Abs. 4a: Kapitalmaßnahmen
Abs. 5: Anteilseigner
Abs. 6: Verlustverrechnung
Abs. 7: Verweis auf § 15b EStG (Steuerstundungsmodelle)
Abs. 8: Subsidiarität
Abs. 9: Sparer-Pauschbetrag
Die Besteuerung der laufenden Kapitalerträge ist in § 20 Abs. 1 EStG und die der Veräußerungs- und Einlösungsvorgänge in § 20 Abs. 2 EStG geregelt.
Nr. | laufende Kapitalerträge | Nr. | Veräußerung/Einlösung |
---|---|---|---|
1 | Anteile an Körperschaften | 1 | Anteile an Körperschaften |
2 | Auflösung von Körperschaften | 2 | Dividenden-/Zinsscheine ohne Stammrecht |
3 | Erträge aus Investmentfonds inkl. Veräußerungsgewinne | 3 | Termingeschäfte |
3a | Erträge aus Spezial-Investmentfonds inkl. Veräußerungsgewinne | ||
4 | Stille Gesellschaft; partiarisches Darlehen | 4 | Stille Gesellschaft; partiarisches Darlehen |
5 | Hypotheken, Grundschulden | 5 | Hypotheken, Grundschulden |
6 | Kapitallebensversicherungen | 6 | Kapitallebensversicherungen |
7 | Sonstige Kapitalforderungen | 7 | Sonstige Kapitalforderungen |
8 | Diskontbeträge | 8 | Übertragung einer Position i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG |
9 | Leistungen nicht befreiter Körperschaften | ||
10 | Bestimmte Beträge eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art | ||
11 | Stillhaltergeschäfte |
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