§ 20 EStG gliedert sich wie folgt:

Abs. 1: laufende Einnahmen

Abs. 2: Veräußerung/Einlösung von Kapitalanlagen

Abs. 3: besondere Entgelte oder Vorteile (Sachbezüge)

Abs. 3a: Berichtigung von Kapitalerträgen mit Steuerabzug

Abs. 4: Gewinnermittlung bei Veräußerung oder Einlösung

Abs. 4a: Kapitalmaßnahmen

Abs. 5: Anteilseigner

Abs. 6: Verlustverrechnung

Abs. 7: Verweis auf § 15b EStG (Steuerstundungsmodelle)

Abs. 8: Subsidiarität

Abs. 9: Sparer-Pauschbetrag

Die Besteuerung der laufenden Kapitalerträge ist in § 20 Abs. 1 EStG und die der Veräußerungs- und Einlösungsvorgänge in § 20 Abs. 2 EStG geregelt.

 
Nr.

§ 20 Abs. 1 EStG

laufende Kapitalerträge
Nr.

§ 20 Abs. 2 EStG

Veräußerung/Einlösung
1 Anteile an Körperschaften 1 Anteile an Körperschaften
2 Auflösung von Körperschaften 2 Dividenden-/Zinsscheine ohne Stammrecht
3 Erträge aus Investmentfonds inkl. Veräußerungsgewinne 3 Termingeschäfte
3a Erträge aus Spezial-Investmentfonds inkl. Veräußerungsgewinne    
4 Stille Gesellschaft; partiarisches Darlehen 4 Stille Gesellschaft; partiarisches Darlehen
5 Hypotheken, Grundschulden 5 Hypotheken, Grundschulden
6 Kapitallebensversicherungen 6 Kapitallebensversicherungen
7 Sonstige Kapitalforderungen 7 Sonstige Kapitalforderungen
8 Diskontbeträge 8 Übertragung einer Position i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG
9 Leistungen nicht befreiter Körperschaften    
10 Bestimmte Beträge eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art    
11 Stillhaltergeschäfte    

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