Unterliegen die Einkünfte der Abgeltungsteuer, besteht seit 2009 grundsätzlich kein Überprüfungsbedürfnis der Finanzverwaltung mehr. Soweit deren Besteuerung durch den Steuerabzug abgegolten ist[1], können die Konteninhaber daher anonym bleiben. Nur in den folgenden gesetzlich ausdrücklich bestimmten Fällen ist der Kontenabruf noch zulässig[2]:

  • Eine Einkommensteuerveranlagung (Günstigerprüfung) wird beantragt[3];
  • zur Erhebung bundesgesetzlich geregelter Steuern;
  • bei Zustimmung des Steuerpflichtigen; wenn diese Zustimmung nicht erteilt wird, darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nach allgemeinen Grundsätzen schätzen.[4]

Mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz[5] wurde die Möglichkeit des Kontenabrufs durch die Finanzverwaltung erweitert. Nach § 93 Abs. 7 Nr. 4a AO kann ermittelt werden, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger Verfügungsberechtigter oder abweichend wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos oder Depots einer Person/Gesellschaft mit Wohnsitz/Sitz im Ausland ist. Mit diesem Gesetz wurde auch das steuerliche Bankgeheimnis[6] aufgehoben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge