Seit dem 1.7.2005 sollte durch die EU-Zinsrichtlinie die effektive Besteuerung der Zinserträge von natürlichen Personen im Gebiet der Europäischen Union sichergestellt werden. Die Richtlinie wurde durch § 45e EStG i. V. m. der Zinsinformationsverordnung (ZIV) in deutsches Recht umgesetzt. Weitere Drittländer hatten sich dieser Maßnahme angeschlossen.

Hiernach war grundsätzlich ein Informationsaustausch und im Ausnahmefall ein Quellensteuerabzug bei grenzüberschreitenden Zinszahlungen an natürliche Personen vorgesehen.

Für Jahre ab 2017 bzw. ab 2016 wurde der Informationsaustausch über Finanzkonten neu und wesentlich umfassender geregelt.

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