Soweit Rechtsnormen des EStG an die Begriffe Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen bzw. zu versteuerndes Einkommen anknüpfen, sind Kapitalerträge i. S. d. § 32d Abs. 1 EStG grundsätzlich nicht einzubeziehen.[1]

Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, werden auch nicht als Einkünfte bei der Berechnung des Spendenhöchstbetrags[2] oder der außergewöhnlichen Belastungen[3] berücksichtigt. Im Rahmen des § 33a EStG sind Kapitalerträge den Bezügen zuzurechnen.[4]

Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen (z. B. SGB, BAföG oder Wohngeldgesetz) an die Begriffe Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen bzw. zu versteuerndes Einkommen an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Abs. 1 und nach § 43 Abs. 5 EStG zu besteuernden Beträge.[5] Bei der Festsetzung der Wohnungsbauprämie oder der Arbeitnehmer-Sparzulage sind die mit 25 % zu besteuernden Kapitalerträge demgegenüber auszuklammern.[6]

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