Im Rahmen der Günstigerprüfung ist es darüber hinaus möglich, dass Verluste aus anderen Einkunftsarten mit positiven Kapitalerträgen verrechnet werden.[1] Ebenso können Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (Abgeltungsteuersatz) mit Überschüssen aus Kapitaleinkünften, die nach § 32d Abs. 2 EStG der tariflichen Einkommensteuer unterliegen, verrechnet werden.[2]

Die Ausübung des Veranlagungswahlrechts kann darüber hinaus im Einzelfall auch bei sehr hohen Kapitaleinkünften in Verbindung mit hohen steuerbegünstigten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) vorteilhaft sein.

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