Neben den bisher genannten Punkten kann in der Veranlagung auch die Abzugsverpflichtung der Bank überprüft werden. Dies gilt z. B. für beim Steuerabzug nicht berücksichtigte Verluste aus wertlosen Kapitalanlagen.[1]

Aber auch in anderen Fällen kann der Steuerabzug überprüft werden. Wurden z. B. aufgrund von Verwaltungsanweisungen Kapitalerträge angenommen und Steuern einbehalten und der Anleger vertritt die Auffassung, es handele sich nicht um Kapitaleinkünfte, kann er dies in seiner Einkommensteuerveranlagung vorbringen und ggf. eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Entsprechendes gilt für Auslegungsfragen hinsichtlich der besonderen Verlustverrechnungsregelungen in § 20 Abs. 6 Satz 4-6 EStG.

Zu umstrittenen Rechtsfragen wird auf die Ausführungen in den Tz. 4-11 verwiesen.

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