Die in den Zeilen 7–15 in der mittleren Spalte aufzunehmenden Werte ergeben sich aus den Steuerbescheinigungen. Der in der Zeile 7 einzutragende Wert beinhaltet die gesamten Kapitalerträge der jeweiligen Institute lt. Jahressteuerbescheinigung (Muster I der Steuerbescheinigung) bzw. die anzusetzenden Kapitalerträge bei Einzelsteuerbescheinigungen (Muster II der Steuerbescheinigung).

 
Wichtig

Investmenterträge in den Steuerbescheinigungen inländischer Kreditinstitute

Die ab 2018 anzusetzenden Investmenterträge[1] sind in der Steuerbescheinigung als Teil der Kapitalerträge enthalten und werden grundsätzlich nicht gesondert ausgewiesen. Die Teilfreistellungsbeträge sind bereits berücksichtigt, sodass nur die anzusetzenden Einkünfte in der Steuerbescheinigung ausgewiesen werden.

Die Zeilen 8 (Aktienveräußerungsgewinne – in Zeile 7 enthalten), 9 (Einkünfte aus Stillhalterprämien und Gewinne aus Termingeschäften – in Zeile 7 enthalten), 12 (Veräußerungsverluste ohne Aktien) und 13 (Aktienveräußerungsverluste) sowie die Zeilen 14 und 15 (Verluste aus Termingeschäften und wertlosen Kapitalanlagen) sind erforderlich, damit die gesetzlich vorgeschriebene Verlustverrechnung durchgeführt werden kann.[2]

Die Angaben in der Zeile 10 sind Grundlage für den Freibetrag nach § 56 Abs. 6 InvStG für Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile von Investmentfonds.[3] Diese werden ebenfalls in der Steuerbescheinigung ausgewiesen.

In der Zeile 11 ist eine beim Steuerabzug angesetzte Ersatzbemessungsgrundlage einzutragen, welche im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung regelmäßig zu korrigieren ist.[4]

Die Zeilen 12 und 13 der Anlage KAP enthalten Eintragungsmöglichkeiten zu nicht ausgeglichenen Verlusten, die sich regelmäßig aus der Verlustbescheinigung des Kreditinstituts ergeben.

Auf die BFH-Rechtsprechung zur Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (Verrechnung von Aktienveräußerungsverlusten) wird an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen.[5]

Wenn die Werte lt. Steuerbescheinigung/Verlustbescheinigung keiner Korrektur bedürfen, werden nur in die mittlere Spalte die in der Steuerbescheinigung/den Steuerbescheinigungen ausgewiesenen Werte eingetragen. Weichen die beim Steuerabzug zugrunde gelegten Werte von den materiell zutreffenden Werten ab, müssen zusätzlich in der rechten Spalte die korrigierten Beträge aufgeführt werden.[6]

Die Zeile 14 enthält Eintragungsmöglichkeiten für Verluste aus Termingeschäften. Diese können seit dem VZ 2021 nur mit Einkünften aus Stillhalterprämien und Gewinnen aus Termingeschäften bis zur Höhe von 20.000 EUR ausgeglichen werden. Letztere werden in den Steuerbescheinigungen ausgewiesen und sind in Zeile 9 der Anlage KAP einzutragen. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und jeweils i. H. v. 20.000 EUR mit Einkünften aus Stillhalterprämien und Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden.

In der Zeile 15 sind – entsprechend den ausgewiesenen Werten in der Steuerbescheinigung – Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG einzutragen. Diese können seit dem VZ 2020 nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 EUR ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils i. H. v. 20.000 EUR mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.[7]

[1]

Zur Reform der Investmentbesteuerung s. Abschnitt 9.2.

[2]

S. Abschnitt 11.

[4]

S. Beispielsfall in Abschnitt 12.4.2.2.

[6]

S. Beispielsfälle in Abschnitt 12.4.2.

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