Ist der Steuerpflichtige an vermögensverwaltenden Personengesellschaften oder Gemeinschaften beteiligt, die Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, werden auf ihn entfallende Werte in der Anlage KAP-BET eingetragen. Diese ergeben sich aus der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte für die Gesellschaft/Gemeinschaft.

Die Anlage orientiert sich an der Gliederung der Anlage KAP:

  • Kapitalerträge mit inländischem Steuerabzug (Zeilen 8–15)
  • Kapitalerträge ohne Steuerabzug (Zeilen 16-29)
  • Kapitalerträge, die der tariflichen Steuer unterliegen (Zeilen 30–35)
  • Steuerabzugsbeträge zu Erträgen in den Zeilen 6–27 (Zeilen 36–41)
  • Anzurechnende Steuern zu Erträgen in den Zeilen 30–33 sowie aus anderen Einkunftsarten (Zeilen 42-44)
  • Kürzungsbetrag nach § 11 AStG (Zeilen 45-46)

Für Personengesellschaften und -gemeinschaften müssen auch dann alle Kapitalerträge gesondert und einheitlich festgestellt werden[1], wenn für diese ein abgeltender Steuerabzug vorgenommen wurde. Die Frage der Abgeltungswirkung oder Einbeziehung in die Veranlagung wird erst beim einzelnen Beteiligten entschieden. Das Feststellungsverfahren hat somit für den Gesellschafter keine Bindungswirkung sowohl hinsichtlich der Frage der Inanspruchnahme der Veranlagungsoption[2] als auch in Bezug auf die Qualifizierung der Einkunftsart. Die Kapitalerträge auf Gesellschaftsebene unterliegen wie beim Privatanleger dem Steuerabzug, d. h., das inländische Kreditinstitut behält für die Gesellschaft Kapitalertragsteuer ein, rechnet ausländische Steuern an und verrechnet Verluste mit positiven Erträgen. Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat Kirchensteuer auf Kapitalerträge für Gemeinschaftskonten nur dann einzubehalten und abzuführen, wenn ausschließlich Ehegatten oder Lebenspartner an den Kapitalerträgen beteiligt sind.[3] Weitere Einzelfragen und Berechnungsbeispiele sind im Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer enthalten.[4]

 
Wichtig

Veräußerungsvorgänge durch Gesellschaftereintritte/-austritte

Nach § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG gilt die Anschaffung oder Veräußerung eines Gesellschaftsanteils als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.

Wenn hierdurch lediglich bei einzelnen Gesellschaftern Kapitaleinkünfte anzunehmen sind, werden diese Einkünfte nicht einheitlich und gesondert festgestellt. Vielmehr werden die Besteuerungsgrundlagen nur im Einkommensteuerbescheid des Anlegers festgesetzt. Hierbei besteht für den Anleger regelmäßig eine Erklärungspflicht nach § 32d Abs. 3 EStG, wozu die Zeilen 24-29 der Anlage KAP-BET vorgesehen sind. Die Finanzverwaltung regelt für diese Fälle, dass das Finanzamt der Gesellschaft/Gemeinschaft die auf den Beteiligten entfallenden Einkünfte nachrichtlich dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt mitteilen soll.[5]

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