Nach § 20 Abs. 8 EStG sind die in § 20 EStG aufgeführten Kapitalerträge den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung zuzurechnen, soweit sie zu diesen Einkunftsarten gehören (Grundsatz der Subsidiarität).

 
Achtung

Gewerblicher Wertpapierhandel

Einkünfte aus einem Wertpapierhandel würden dann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen, wenn die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung überschritten sind (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 15 EStG).[1] Liegt ein Gewerbebetrieb vor (gewerblicher Wertpapierhandel), sind alle Gewinne und Verluste (inkl. der Veräußerungsgewinne) steuerlich zu berücksichtigen. Aktienverkäufe und Gewinnausschüttungen unterliegen dem Teileinkünfteverfahren.[2] Aufwendungen gehören zu den Betriebsausgaben und das spezielle Verlustverrechnungsverbot des § 20 Abs. 6 EStG gilt nicht. Beim gewerblichen Wertpapierhandel stellt der BFH[3] auf die Berufsbilder des "Wertpapierhändlers" und des "Finanzunternehmens" nach dem Gesetz über das Kreditwesen ab. Wertpapierhandelsunternehmen (insbesondere Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsunternehmen) werden regelmäßig "für andere" tätig, sodass der private Anleger dieses Kriterium nicht erfüllt. Finanzunternehmen handeln für eigene Rechnung aber direkt mit institutionellen Partnern. Der Anleger, der Geschäfte über die depotführende Bank abschließt, ist daher vermögensverwaltend tätig. Auch die gewerbliche Darlehenshingabe verlangt eine "bankähnliche" bzw. "bankentypische" Tätigkeit.[4]

Termingeschäfte

Termingeschäfte (z. B. Zinsbegrenzungsvereinbarungen oder Swaps), die zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören, fallen nach Verwaltungsauffassung nicht unter die Einkünfte des § 20 EStG. Derartige Geschäfte werden von den Steuerpflichtigen – wie bei den betrieblichen Einkünften – meist zu Absicherungszwecken (Absicherung von Darlehen, die der Finanzierung vermieteter Immobilien dienen) abgeschlossen. Demgegenüber sind Zahlungen aus der vorzeitigen Auflösung eines Swaps[5] nicht den Vermietungseinkünften zuzurechnen.[6]

Zur Einordnung von Swaps bei den Einkünften aus Vermietung oder Verpachtung sind weitere BFH-Verfahren anhängig

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