Werden Kapitalanlagen verschenkt oder vererbt, ist hierin keine Veräußerung zu sehen. Bei einer teilentgeltlichen Übertragung (z. B. bei Übernahme von Verbindlichkeiten), ist der Vorgang in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufzuteilen.[1]
Bei einem unentgeltlichen Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger die Anschaffungswerte durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.[2] Für den Fall der Gesamtrechtsnachfolge ergibt sich die gleiche Rechtsfolge (Fußstapfentheorie). Diese Regelungen gelten auch für die Übertragung von Investmentanteilen.
Unentgeltliche Übertragung von Wertpapieren
In Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung von Wertpapieren/Kapitalforderungen sollten – neben den gesetzlichen Melde-/Anzeigepflichten nach dem ErbStG – die besonderen Vorschriften zur Kapitalertragsteuer beachtet werden.[3]
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