Das EStG sieht eine Pflichtveranlagung für im Inland wohnhafte EU-/EWR-Arbeitnehmer vor, bei denen der Steuerabzug nach der Steuerklasse III erfolgt, wenn der Ehegatte bzw. Lebenspartner im EU- bzw. EWR-Ausland bzw. in der Schweiz lebt.[1] Dasselbe gilt für Grenzpendler, die im Ausland wohnhaft sind und für die durch das Betriebsstättenfinanzamt eine Papier-Bescheinigung mit den maßgebenden Besteuerungsmerkmalen für den Lohnsteuerabzug ausgestellt worden ist.[2]

Wie für sämtliche inländische Arbeitnehmer besteht für EU-/EWR-Arbeitnehmer auch im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht die Möglichkeit der Rückerstattung der Lohnsteuerabzugsbeträge in Form einer Antragsveranlagung für Alleinstehende.[3]

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