H 34c (1-2)

Anrechnung ausländischer Steuern bei Bestehen von DBA

>H 34c (5) Anrechnung

Festsetzung ausländischer Steuern

Eine Festsetzung i. S. d. § 34c Abs. 1 EStG kann auch bei einer Anmeldungssteuer vorliegen. Die Anrechnung solcher Steuern hängt von einer hinreichend klaren Bescheinigung des Anmeldenden über die Höhe der für den Stpfl. abgeführten Steuer ab (>BFH vom 5.2.1992 – BStBl II S. 607).

Nichtanrechenbare ausländische Steuern

>§ 34c Abs. 3 EStG

Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen

>Anhang 12 II; die Entsprechung nicht aufgeführter ausländischer Steuern mit der deutschen Einkommensteuer wird erforderlichenfalls vom BMF festgestellt.

(Anhang 12 II)

H 34c (3)

Anrechnung (bei)

Ermittlung des Höchstbetrags für die Steueranrechnung

Beispiel:

Ein verheirateter Stpfl., der im Jahr 2005 das 65. Lebensjahr vollendet hatte, hat im Jahr 2019

Einkünfte aus Gewerbebetrieb 101.900 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 5.300 €
Sonderausgaben 6.140 €

In den Einkünften aus Gewerbebetrieb sind Darlehenszinsen von einem ausländischen Schuldner im Betrag von 20.000 € enthalten, für die im Ausland eine Einkommensteuer von 2.500 € gezahlt werden musste. Nach Abzug der hierauf entfallenden Betriebsausgaben einschließlich Refinanzierungskosten betragen die ausländischen Einkünfte 6.500 €. Die auf die ausländischen Einkünfte entfallende anteilige deutsche Einkommensteuer ist wie folgt zu ermitteln:

S. d. E. (101.900 € + 5.300 € =) 107.200 €
Altersentlastungsbetrag - 1.900 €
G. d. E. 105.300 €
Sonderausgaben - 6.140 €
z. v. E. 99.160 €
Einkommensteuer nach dem Splittingtarif 23.664 €

Durchschnittlicher Steuersatz:

23.664 € * 100 / 99.160 =
23,8644 %

Höchstbetrag:

23.8644 % von 6.500 € = 1.551,18 €, aufgerundet
1.552 €

Nur bis zu diesem Betrag kann die ausländische Steuer angerechnet werden.

H 34c (5)

Allgemeines / Doppelbesteuerungsabkommen

>Stand der DBA >Anhang 12 I

(Anhang 12 I)

Anrechnung

Die Höhe der anzurechnenden ausländischen Steuern (§ 34c Abs. 6 Satz 2 EStG) ergibt sich aus den jeweiligen DBA. Danach ist regelmäßig die in Übereinstimmung mit dem DBA erhobene und nicht zu erstattende ausländische Steuer anzurechnen. Bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren sind das hiernach die nach den vereinbarten Quellensteuersätzen erhobenen Quellensteuern, die der ausländische Staat als Quellenstaat auf diese Einkünfte erheben darf. Nur diese Steuern sind in Übereinstimmung mit dem jeweiligen DBA erhoben und nicht zu erstatten. Eine Anrechnung von ausländischer Steuer kommt auch dann nur in Höhe der abkommensrechtlich begrenzten Quellensteuer in Betracht, wenn eine darüber hinausgehende ausländische Steuer wegen Ablaufs der Erstattungsfrist im ausländischen Staat nicht mehr erstattet werden kann (>BFH vom 15.3.1995 – BStBl II S. 580). Dies gilt nach der Neufassung des § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG auch für Nicht-DBA-Fälle.

H 34c (6)

Pauschalierung

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