Allgemeines

Bei der Entscheidung, ob nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebenshaltung vorliegen, kommt es im Allgemeinen weniger auf den objektiven Charakter des angeschafften Gegenstands an, sondern vielmehr auf die Funktion des Gegenstands im Einzelfall, also den tatsächlichen Verwendungszweck (>BFH vom 20.5.2010 – BStBl II S. 723).

Ausbildungs- und Fortbildungsaufwendungen für Kinder

Berufliche Tätigkeit während einer Ferienreise

Reist ein Stpfl. zur Erholung und zur Aktualisierung von Lehrbüchern an einen Ferienort, ist regelmäßig von einer nicht unwesentlichen privaten Mitveranlassung auszugehen, die bei fehlender Trennbarkeit der Reise in einen beruflichen und einen privaten Teil den Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben ausschließt (>BFH vom 7.5.2013 – BStBl II S. 808).

Berufsausbildungskosten

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium >BMF vom 22.9.2010 (BStBl I S. 721)

(Anhang 5a)

Bewirtungskosten

>§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG

>R 4.10 Abs. 5 bis 9

Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden in der Wohnung des Stpfl. sind regelmäßig in vollem Umfang Kosten der Lebensführung (>R 4.10 Abs. 6 Satz 8). Das Gleiche gilt für Aufwendungen des Stpfl. für die Bewirtung von Geschäftsfreunden anlässlich seines Geburtstages in einer Gaststätte (>BFH vom 12.12.1991 – BStBl 1992 II S. 524).

>Gemischte Aufwendungen

>Karnevalsveranstaltungen

Brille

>Medizinisch-technische Hilfsmittel und Geräte

Bücher

Aufwendungen eines Publizisten für Bücher allgemeinbildenden Inhalts sind Kosten der Lebensführung (>BFH vom 21.5.1992 – BStBl II S. 1015).

Deutschkurs

Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für den Erwerb von Deutschkenntnissen sind regelmäßig nichtabziehbare Kosten der Lebensführung (>BFH vom 15.3.2007 – BStBl II S. 814 und >BMF vom 6.7.2010 – BStBl I S. 614, Rn. 19).

(Anhang 14)

Einbürgerungskosten

Aufwendungen für die Einbürgerung sind Kosten der Lebensführung (>BFH vom 18.5.1984 – BStBl II S. 588 und >BMF vom 6.7.2010 – BStBl I S. 614, Rn. 19).

(Anhang 14)

Erbstreitigkeiten

Der Erbfall selbst stellt im Gegensatz zur Erbauseinandersetzung einen einkommensteuerrechtlich irrelevanten privaten Vorgang dar mit der Folge, dass die Aufwendungen für die Verfolgung eigener Rechte in einem Streit über das Erbrecht der Privatvermögenssphäre zuzuordnen sind (>BFH vom 17.6.1999 – BStBl II S. 600).

Feier mit beruflicher und privater Veranlassung

Aufwendungen für eine Feier mit sowohl beruflichem als auch privatem Anlass können teilweise als Werbungskosten abziehbar sein. Der als Werbungskosten abziehbare Betrag kann anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen/privaten Umfeld abgegrenzt werden, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. Hiervon kann insbesondere dann auszugehen sein, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z. B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden (>BFH vom 8.7.2015 – BStBl II S. 1013).

Führerschein

Aufwendungen für den Erwerb des Pkw-Führerscheins sind grundsätzlich Kosten der Lebensführung (>BFH vom 5.8.1977 – BStBl II S. 834 und >BMF vom 6.7.2010 – BStBl I S. 614, Rn. 19).

(Anhang 14)

Gemischte Aufwendungen

Bei gemischt veranlassten Aufwendungen besteht kein generelles Aufteilungs- und Abzugsverbot (>BFH vom 21.9.2009 – BStBl 2010 II S. 672); zu den Folgerungen >BMF vom 6.7.2010 (BStBl I S. 614).

(Anhang 14)

Geschenke an Geschäftsfreunde

>§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG

>R 4.10 Abs. 2 bis 4

Gesellschaftliche Veranstaltungen

Aufwendungen, die durch die Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen, z. B. eines Berufs-, Fach- oder Wirtschaftsverbandes oder einer Gewerkschaft, entstanden sind, sind stets Kosten der Lebensführung und zwar auch dann, wenn die gesellschaftlichen Veranstaltungen im Zusammenhang mit einer rein fachlichen oder beruflichen Tagung oder Sitzung standen (>BFH vom 1.8.1968 – BStBl II S. 713).

>Gemischte Aufwendungen

>Karnevalsveranstaltungen

>Kulturelle Veranstaltungen

Hörapparat

>Medizinisch-technische Hilfsmittel und Geräte

Karnevalsveranstaltungen

Aufwendungen für die Einladung von Geschäftspartnern zu Karnevalsveranstaltungen sind Lebenshaltungskosten (>BFH vom 29.3.1994 – BStBl II S. 843).

Kleidung und Schuhe

Kleidung und Schuhe sind als Kosten der Lebensführung nicht abziehbar, selbst wenn der Stpfl. sie ausschließlich bei der Berufsausübung trägt (>BFH vom 18.4.1991 – BStBl II S. 751 und >BMF vom 6.7.2010 – BStBl I S. 614, Rn. 4).

(Anhang 14)

Ausnahme: typische Berufskleidung >R 3.31 LStR 2015 und H 9.12 (Berufskleidung) LStH 2021

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