Abzugsbeschränkung

Die Beschränkung des Abzugs von Kinderbetreuungskosten auf zwei Drittel der Aufwendungen und einen Höchstbetrag von 4.000 Euro je Kind ist verfassungsgemäß (>BFH vom 9.2.2012 – BStBl II S. 567).

Anwendungsschreiben

>BMF vom 14.3.2012 (BStBl I S. 307)

(Anhang 19a)

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