Abkürzung des Zahlungsweges

Bei den außergewöhnlichen Belastungen kommt der Abzug von Aufwendungen eines Dritten auch unter dem Gesichtspunkt der Abkürzung des Vertragswegs nicht in Betracht (>BMF vom 7.7.2008 – BStBl I S. 717).

Adoption

Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Adoption sind nicht zwangsläufig (>BFH vom 13.3.1987 – BStBl II S. 495 und vom 20.3.1987 – BStBl II S. 596).

Asbestbeseitigung

>Gesundheitsgefährdung

Asyl

Die Anerkennung als Asylberechtigter lässt nicht ohne weiteres auf ein unabwendbares Ereignis für den Verlust von Hausrat und Kleidung schließen (>BFH vom 26.4.1991 – BStBl II S. 755).

Aufenthaltsrecht

Prozesskosten, die durch ein verwaltungsgerichtliches Verfahren zur Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts des ausländischen Partners entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (>BFH vom 20.4.2006 – BStBl 2007 II S. 41).

Aufwendungen für Außenseitermethoden

können in Folge einer notstandsähnlichen Situation zwangsläufig erwachsen. Insoweit ist kein Nachweis der medizinischen Notwendigkeit erforderlich. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Behandlung von einer Person vorgenommen wird, die zur Ausübung der Heilkunde zugelassen ist (>BFH vom 2.9.2010 – BStBl 2011 II S. 119).

Aussiedlung und Übersiedlung

Bei Übersiedlung bzw. Aussiedlung können die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, es sei denn, es wird im Einzelfall ein unabwendbares Ereignis glaubhaft gemacht (>BMF vom 25.4.1990 – BStBl I S. 222).

Außergewöhnlich

Außergewöhnlich sind Aufwendungen, wenn sie nicht nur der Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen und insofern nur einer Minderheit entstehen. Die typischen Aufwendungen der Lebensführung sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ungeachtet ihrer Höhe im Einzelfall ausgeschlossen (>BFH vom 29.9.1989 – BStBl 1990 II S. 418, vom 19.5.1995 – BStBl II S. 774, vom 22.10.1996 – BStBl 1997 II S. 558 und vom 12.11.1996 – BStBl 1997 II S. 387).

Aussteuer

Aufwendungen für die Aussteuer einer heiratenden Tochter sind regelmäßig nicht als zwangsläufig anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern ihrer Tochter keine Berufsausbildung gewährt haben (>BFH vom 3.6.1987 – BStBl II S. 779).

Auswärtige Unterbringung

Aufwendungen von Eltern für die auswärtige Unterbringung eines Kindes sind außergewöhnliche Belastungen, wenn

  • ein an Asthma erkranktes Kind in einem Schulinternat untergebracht ist, der Aufenthalt aus klimatischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich unabdingbar notwendig ist und der Schulbesuch nur anlässlich dieser Heilbehandlung gleichsam nebenbei und nachrangig erfolgt (>BFH vom 26.6.1992 – BStBl 1993 II S. 212).
  • im Fall der Unterbringung eines verhaltensauffälligen Jugendlichen in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe durch ein vorher ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen wurde, dass die Verhaltensauffälligkeit krankheitsbedingt und die Unterbringung medizinisch notwendig ist (>BFH vom 21.4.2005 – BStBl II S. 602).

>auch Legasthenie

Ayur-Veda-Behandlung

Aufwendungen für eine Ayur-Veda-Behandlung können nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit dieser Behandlung durch ein vor ihrem Beginn erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen ist (>BFH vom 1.2.2001 – BStBl II S. 543).

Begleitperson

Mehraufwendungen, die einem körperbehinderten Stpfl., der auf ständige Begleitung angewiesen ist, anlässlich einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, können in angemessener Höhe neben dem Pauschbetrag für behinderte Menschen berücksichtigt werden. Die Notwendigkeit einer Begleitperson kann sich aus einem amtsärztlichen Gutachten oder aus den Feststellungen in dem Ausweis nach dem SGB IX, z. B. dem Vermerk "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen", ergeben (>BFH vom 4.7.2002 – BStBl II S. 765).

Behindertengerechte Ausstattung

Mehraufwendungen wegen der behindertengerechten Gestaltung eines für den eigenen Wohnbedarf errichteten Hauses können grundsätzlich nur dann außergewöhnliche Belastungen sein, wenn sich solche Aufwendungen ausnahmsweise anhand eindeutiger und objektiver, von ungewissen zukünftigen Ereignissen unabhängiger Kriterien von den Aufwendungen unterscheiden lassen, durch die der Stpfl. seinen Wohnbedürfnissen Rechnung trägt, und wenn ausgeschlossen ist, dass die durch diese Aufwendungen geschaffenen Einrichtungen jemals wertbildende Faktoren für das Haus darstellen können; wenn also eindeutig "verlorener Aufwand" vorliegt (>BFH vom 10.10.1996 – BStBl 1997 II S. 491). Stehen die Aufwendungen im Einzelfall jedoch so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die etwaige Erlangung eines Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände in den Hintergrund tritt, können die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abziehbar...

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