Allgemeines
Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche inländische und ausländische Einkünfte, soweit nicht für bestimmte Einkünfte abweichende Regelungen bestehen, z. B. in DBA oder in anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen.
Auslandskorrespondenten
→BMF vom 13.3.1998 (BStBl I S. 351)
Auslandslehrkräfte und andere nicht entsandte Arbeitnehmer
→BMF vom 9.7.1990 (BStBl I S. 324), aber Sonderregelungen für in den USA, in Kolumbien und Ecuador tätige Auslandslehrkräfte und andere nicht entsandte Arbeitnehmer →BMF vom 10.11.1994 (BStBl I S. 853) und vom 17.6.1996 (BStBl I S. 688)
→BFH vom 13.8.1997 (BStBl 1998 II S. 21)
Diplomaten und sonstige Beschäftigte ausländischer Vertretungen in der Bundesrepublik
Doppelbesteuerungsabkommen
→Verzeichnis der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht
Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht und unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag
§ 1 Abs. 2 bzw. § 1 Abs. 3 i. V. m. § 1a Abs. 2 EStG:
Im Ausland bei internationalen Organisationen beschäftigte Deutsche fallen nicht unter § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 3 i. V. m. § 1a Abs. 2 EStG, da sie ihren Arbeitslohn nicht aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen.
BMF vom 8.10.1996 (BStBl I S. 1191) – Auszug –:
Billigkeitsregelung in Fällen, in denen ein Stpfl. und sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte zunächst unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind bzw. unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 i. V. m. § 1a Abs. 2 EStG auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden,
- der Stpfl. dann aus dienstlichen Gründen in das Inland versetzt wird,
- der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte aus persönlichen Gründen noch für kurze Zeit im Ausland verbleibt und
- die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 EStG nicht erfüllt sind.
BMF vom 17.11.2003 (BStBl I S. 637) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 9.2.2005 (BStBl I S. 369):
Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse; Ländergruppeneinteilung ab 2004.
- Die in § 1 Abs. 3 Satz 3 EStG aufgeführten inländischen Einkünfte, die nach einem DBA nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, sind in die inländische Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b i. V. m. § 1 Abs. 3 EStG einzubeziehen (→BFH vom 13. 11. 2002 – BStBl 2003 II S. 587).
Freistellung von deutschen Abzugssteuern
→§ 50d EStG, Besonderheiten im Falle von DBA
Schiffe
Schiffe unter Bundesflagge rechnen auf hoher See zum Inland.
→BFH vom 12.11.1986 (BStBl 1987 II S. 377)
Unbeschränkte Steuerpflicht – auf Antrag –
→ BMF vom 30.12.1996 (BStBl I S. 1506)
Wechsel der Steuerpflicht
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