Private Kosten, die keine Sonderausgaben sind, können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn sie den Steuerpflichtigen ganz individuell treffen und außerhalb des Üblichen liegen, also dem Grunde und der Höhe nach zwangläufig sind.

Einige Aufwendungen sind durch gesetzlich festgelegte Pauschbeträge abgegolten (z. B. Behinderten-Pauschbetrag, Hinterbliebenen-Pauschbetrag, Pflege-Pauschbetrag), andere sind nur bis zu einem bestimmten Betrag abziehbar (z. B. Unterhaltsleistungen bis zum Unterhaltshöchstbetrag).

Für bestimmte Aufwendungen sieht das Gesetz einen Höchstbetrag vor, den der Steuerpflichtige selbst tragen muss: die sog. zumutbare Belastung. Das gilt, z. B. für:

  • Krankheitskosten,
  • Kosten einer Heimunterbringung,
  • Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Gegenständen oder Materialien,
  • Aufwendungen für Kuren und andere Rehamaßnahmen.

Die zumutbare Belastung ist ein gesetzlich festgelegter Prozentsatz, dessen Höhe sich nach Familienstand, Anzahl der Kinder und dem Gesamtbetrag der Einkünfte bestimmt.

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