Der Abzug von Sonderausgaben ist teilweise voll und teilweise nur beschränkt möglich. Unbeschränkt abzugsfähig sind insbesondere
- wiederkehrende Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs oder mit der Übertragung eines mindestens 50 %-Anteils an einer GmbH,
- Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs,
- gezahlte Kirchensteuer.
Beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben sind:
- Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Alterskasse, Beiträge für eigene kapitalgedeckte Altersversorgung),
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherungen,
- Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung,
- Spenden,
- Schulgeld für eine staatlich anerkannte Privatschule,
- Unterhaltsleistungen an geschiedenen Ehegatten,
- Kinderbetreuungskosten.
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