Der Abzug von Sonderausgaben ist teilweise voll und teilweise nur beschränkt möglich. Unbeschränkt abzugsfähig sind insbesondere

  • wiederkehrende Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs oder mit der Übertragung eines mindestens 50 %-Anteils an einer GmbH,
  • Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs,
  • gezahlte Kirchensteuer.

Beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben sind:

  • Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Alterskasse, Beiträge für eigene kapitalgedeckte Altersversorgung),
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherungen,
  • Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung,
  • Spenden,
  • Schulgeld für eine staatlich anerkannte Privatschule,
  • Unterhaltsleistungen an geschiedenen Ehegatten,
  • Kinderbetreuungskosten.

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