Einige Einnahmen des Steuerpflichtigen dürfen bei der Einkommensteuer nicht berücksichtigt werden. Sie sind von dieser befreit, auch wenn sie im Zusammenhang mit einer der o. a. Einkunftsarten stehen. Gemeint sind vor allem

  • Leistungen der öffentlichen Hand (z. B. Ausbildungshilfen wie BAföG, Stipendien),
  • Subventionen,
  • Sozialleistungen (z. B. Mutterschaftshilfen, Kinder- oder Erziehungsgeld),
  • Arbeitslosenunterstützung,
  • Leistungen aus Kranken- bzw. Pflegeversicherungen, aus Unfallversicherungen,
  • Vergünstigungen für bestimmte Berufsgruppen (Rentner, Unfallgeschädigte, öffentlich Bedienstete).

Daneben sieht der Gesetzgeber Freibeträge und Freigrenzen vor. Der Freibetrag bleibt bei der Besteuerung unberücksichtigt. Bei der Freigrenze wird auch der unterhalb der Grenze liegende Betrag steuerlich erfasst, wenn die Grenze überschritten wird.

 
Hinweis

Steuerfreie Einnahmen und Betriebsausgaben/Werbungskosten

Ausgaben, die mit steuerfreien Einkünften in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben (im Bereich der gewerblichen und der freiberuflichen Einkünfte) oder als Werbungskosten (im Bereich der nichtselbstständigen Tätigkeit, der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. der Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus sonstigen Einkünften) abgezogen werden.[1]

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