Ein Ausfluss des objektiven Nettoprinzips sind der Verlustausgleich und Verlustabzug (Verlustrücktrag/-vortrag). Verluste mindern die Bemessungsgrundlage. Sie sind negative Einkünfte. Der Verlustausgleich[1] stellt die Saldierung der negativen mit den positiven Einkünften innerhalb eines Steuerjahres dar. Der Verlustabzug[2] ist die jahresübergreifende Fortführung der Verlustverrechnung. Als Verlustrücktrag geschieht dies, indem negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden können, in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum abzuziehen sind. Soweit das nicht geschehen ist, sind sie durch Verlustvortrag zeitlich unbegrenzt in den folgenden Veranlagungszeiträumen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen.

 
Hinweis

Verlustabzug

Der Verlustabzug steht nur demjenigen Steuerpflichtigen zu, der den Verlust erlitten und ihn wirtschaftlich getragen hat. Der Verlustabzug ist grundsätzlich rechtgeschäftlich nicht übertragbar.

Verluste sind – soweit nicht zurückgetragen – einkünfteübergreifend ohne zeitliche Begrenzung im Rahmen der Sockelbeträge von 1 Mio. EUR bzw. bei zusammenveranlagten Ehegatten von 2 Mio. EUR voll vortragbar, darüber hinaus beschränkt bis zu 60 % des diese Beträge übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte. Für die Jahre 2020 und 2021 wurde der Verlustrücktrag wegen der Coronakrise auf 5 Mio. EUR bzw. 10 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung erhöht. Eine weitere Erhöhung auf 10 Mio. bzw. 20 Mio. EUR für die Jahre 2020 und 2021 ist im 3. Corona-Steuerhilfegesetz geplant.[3]

Fallen Verluste außerhalb des steuerbaren Einkünftebereichs an, z. B. durch Liebhaberei (= Tätigkeit aus privater Neigung ohne Einkünfteerzielungsabsicht) oder Verluste aus der Veräußerung von Privatvermögen, oder stehen sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen, sind Verluste nicht zu berücksichtigen.

Verlustverrechnungsbeschränkungen bestehen bei Auslandseinkünften und bei Termingeschäften.

[3] Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz), BT-Drucks. 19/26544 v. 9.2.2021.

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