Nachfeststellung des Einheitswerts

Entsteht eine wirtschaftliche Einheit nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt neu oder soll eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zu einer Steuer herangezogen werden, wird der Einheitswert nach § 23 Abs. 1 BewG nachträglich festgestellt (Nachfeststellung). Wegen der Frage der Verfassungswidrigkeit des § 23 BewG vgl. unter 1.1.2.

 
Achtung

Wertgrenzen unbeachtlich

Die Nachfeststellung ist im Gegensatz zur Wertfortschreibung nicht von Wertgrenzen abhängig. Deshalb kommt der Frage, ob im Einzelfall eine Nachfeststellung oder Wertfortschreibung vorzunehmen ist, in der Praxis erhebliche Bedeutung zu.

Aufhebung des Einheitswerts

Der Einheitswert wird nach § 24 Abs. 1 BewG aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass eine wirtschaftliche Einheit wegfällt (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 BewG) oder der Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 BewG). Aufhebungszeitpunkt ist nach § 24 Abs. 2 BewG in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 BewG der Beginn des Kalenderjahrs, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt, und in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 2 BewG der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.

 
Achtung

Automatische Aufhebung von Einheitswerten aufgrund gesetzlicher Regelung

Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1.1.2025 (aufgrund des "alten Rechts") erlassen wurden, werden nach näherer Maßgabe von § 266 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BewG kraft Gesetzes zum 31.12.2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Dies ist Konsequenz der zweistufigen Fortgeltungsanordnung, die das BVerfG im Rahmen seines Urteils vom 10.4.2018 festgelegt hat.[1] Die Einheitswerte dürfen nur bis zum Ablauf des 31.12.2024 als Bemessungsgrundlage der Grundsteuer dienen.

Daraus lässt sich ableiten, dass es zwischen den Feststellungsstichtagen 1.1.2022 und 1.1.2024 eine parallele Existenz von Einheits- und Grundsteuerwerten gibt. Die Grundsteuerwerte werden der Grundsteuerfestsetzung zwar erst ab dem 1.1.2025 unterworfen, jedoch sind Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse mach dem 1.1.2022 und vor dem 1.1.2024 sowohl bei der Feststellung der Einheitswerte als auch bei der Feststellung der Grundsteuerwerte nachzuvollziehen. Deshalb kann der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse aufgefordert sein, grundsätzlich zwei Erklärungen einzureichen: eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts und eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts.

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