Nach § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO sind die Einheitswerte nach Maßgabe des BewG gesondert – und ggf. einheitlich – festzustellen. Durch die Formulierung "nach Maßgabe des BewG" wird indirekt auf § 19 Abs. 1 BewG verwiesen. § 19 Abs. 4 BewG, wonach Feststellungen nur insoweit erfolgen, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, ist dabei so zu verstehen, dass schon die Möglichkeit einer Bedeutung für ein Steuerfestsetzungsverfahren als Grund für die Einheitswertfeststellung ausreicht (vgl. aber auch unter 2.4).

Im Einheitswertbescheid muss die Höhe des Einheitswerts festgestellt werden. Dies setzt denknotwendig eine Entscheidung über die Art der wirtschaftlichen Einheit und bei Grundstücken über die Grundstücksart oder die Grundstückshauptgruppe (§§ 2, 19 Abs. 3 Nr. 1 BewG) voraus. Zwingend erforderlich ist auch eine Feststellung über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile (§ 19 Abs. 3 Nr. 2 BewG). Der Bescheid ist darüber hinaus mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§ 181 Abs. 1 Satz 1 i.  V.  m. § 157 Abs. 1 Satz 3 AO).

Die Zuständigkeit für die Feststellung der Einheitswerte richtet sich nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO. Danach ist das Lagefinanzamt zuständig für die Einheitsbewertung von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, (privaten) Grundstücken und Betriebsgrundstücken. Erstreckt sich die zu bewertende wirtschaftliche Einheit auf die Bezirke mehrerer Finanzämter, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der wertvollste Teil des Vermögens liegt.

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