2.2.1 Grundsätze des Feststellungsverfahrens

Abweichend vom einheitlichen Steuerfestsetzungsverfahren werden in gesetzlich bestimmten Fällen die Besteuerungsgrundlagen in einem bestimmten Verfahren gesondert festgestellt, wenn dies in der Abgabenordnung oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist (§ 179 Abs. 1 AO). Insoweit handelt es sich um eine oder gar mehrere Vorstufe(n) einer Steuerfestsetzung mit Bindungswirkung für diese.

Die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen dient der Vereinfachung und Vereinheitlichung des Besteuerungsverfahrens. Insbesondere werden dadurch in Fällen, in denen der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO), divergierende Ermittlungsergebnisse vermieden.[1]

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gesonderte (und einheitliche) Feststellung vor, ist das Verfahren von Amts wegen einzuleiten. Feststellungsbescheide dürfen aber nicht ergehen, wenn feststeht, dass die festzustellende Besteuerungsgrundlage der Besteuerung nicht (mehr) zugrunde gelegt werden kann. Dies ist z.  B. der Fall, wenn ein Folgebescheid wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr ergehen kann. Im Übrigen sind §§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu beachten.

 
Achtung

Sinngemäße Anwendung von Verfahrensvorschriften

§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO bestimmt, dass für die gesonderte Feststellung die Vorschriften über die Besteuerung sinngemäß gelten. Dies führt zu einer Vereinheitlichung des Verfahrens. Soweit daher in §§ 179 bis 183 AO keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind die allgemeinen Verfahrensvorschriften – ggf. auf der Grundlage einer speziell am Zweck des Feststellungsverfahrens orientierten Auslegung – anzuwenden.

Ein Feststellungsbescheid richtet sich gegen den Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist. Ist der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen, wird die gesonderte Feststellung gegenüber diesen Personen einheitlich vorgenommen (§ 179 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO). Da der Feststellungsbescheid ein Verwaltungsakt i.  S.  v. § 118 AO ist, muss er inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Er muss sich an den bzw. die Inhaltsadressaten richten und diesem bzw. diesen gegenüber als Bekanntgabeadressaten bekannt gegeben werden.[2]

 
Achtung

"Folgebescheid-Finanzamt"

Das "Folgebescheid-Finanzamt" ist nicht Adressat des Feststellungsbescheids, sondern wird lediglich behördenintern vom Ergebnis des Feststellungsverfahrens in Kenntnis gesetzt, damit es die Folgerungen aus dem Feststellungsbescheid ziehen kann. Dies kann insbesondere bei der Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.  V.  m. § 171 Abs. 10 AO eine Rolle spielen. Dabei knüpft die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO an die Bekanntgabe des Grundlagenbescheids und nicht an den Eingang der behördeninternen Mitteilung beim "Folgebescheid-Finanzamt" an.[3]

2.2.2 Feststellung von Einheitswerten

Nach § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO sind die Einheitswerte nach Maßgabe des BewG gesondert – und ggf. einheitlich – festzustellen. Durch die Formulierung "nach Maßgabe des BewG" wird indirekt auf § 19 Abs. 1 BewG verwiesen. § 19 Abs. 4 BewG, wonach Feststellungen nur insoweit erfolgen, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, ist dabei so zu verstehen, dass schon die Möglichkeit einer Bedeutung für ein Steuerfestsetzungsverfahren als Grund für die Einheitswertfeststellung ausreicht (vgl. aber auch unter 2.4).

Im Einheitswertbescheid muss die Höhe des Einheitswerts festgestellt werden. Dies setzt denknotwendig eine Entscheidung über die Art der wirtschaftlichen Einheit und bei Grundstücken über die Grundstücksart oder die Grundstückshauptgruppe (§§ 2, 19 Abs. 3 Nr. 1 BewG) voraus. Zwingend erforderlich ist auch eine Feststellung über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile (§ 19 Abs. 3 Nr. 2 BewG). Der Bescheid ist darüber hinaus mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§ 181 Abs. 1 Satz 1 i.  V.  m. § 157 Abs. 1 Satz 3 AO).

Die Zuständigkeit für die Feststellung der Einheitswerte richtet sich nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO. Danach ist das Lagefinanzamt zuständig für die Einheitsbewertung von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, (privaten) Grundstücken und Betriebsgrundstücken. Erstreckt sich die zu bewertende wirtschaftliche Einheit auf die Bezirke mehrerer Finanzämter, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der wertvollste Teil des Vermögens liegt.

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