Einheitswerte werden nach der (derzeit noch geltenden) gesetzlichen Vorgabe in § 21 Abs. 1 BewG in Zeitabständen von je 6 Jahren allgemein festgestellt. Diese allgemeinen Feststellungen werden als Hauptfeststellungen bezeichnet. Dabei werden 3 Feststellungen getroffen, nämlich über

  • die Art,
  • den Wert und
  • die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit.

Der Hauptfeststellung werden nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BewG regelmäßig die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt; wegen der Ausnahmen vgl. § 21 Abs. 2 Satz 2 BewG. Entsprechendes gilt für Fortschreibungen und Nachfeststellungen des Einheitswerts.[1]

 
Achtung

Nächste Hauptfeststellung und Verfassungswidrigkeit bisher festgestellter Einheitswerte

In den alten Bundesländern ist es letztmals auf den 1.1.1964 zu einer Hauptfeststellung gekommen. In den neuen Bundesländern sind die Wertverhältnisse noch auf den 1.1.1935 festgeschrieben. Das BVerfG hat in 3 Normenkontrollverfahren sowie in 2 weiteren Beschwerdeverfahren entschieden[2], dass die derzeit geltenden §§ 19, 20, 21, 22, 23, 27, 76 Abs. 5, 93 Abs. 1 Satz 2 BewG i.  V.  m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes vom 22.7.1970[3] zur Einheitsberwertung von bebauten Grundstücken, soweit sie bebaute Grundstücke außerhalb des Bereichs der Land- und Forstwirtschaft und außerhalb des in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiets betreffen, jedenfalls seit dem 1.1.2002 – dem in den vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen Zeitpunkt, der am weitesten zurücklag – mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und damit verfassungswidrig sind. Dies stehe aufgrund von Wertverzerrungen, die durch Aussetzung neuer Hauptfststellungen verursacht werden und für die es keine hinreichende Rechtfertigung gebe, fest. Die Grenze hinnehmbarer Ungleichbehandlung sei im Jahr 2002 und damit nahezu 40 Jahre nach dem letzten Hauptfeststellunszeitpunkt überschritten. Diese Entscheidung des BVerfG hat Gesetzeskraft[4].

[2] BVerfG, Urteil v. 10.4.2018, 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BGBl 2018 I S. 531.
[3] BGBl 1970 I S. 1118.
[4] Vgl. BGBl 2018 I S. 531.
[5] S.Gesonderter Abschnittund s.gesonderter Abschnitt

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