Einheitswerte werden nach § 19 Abs. 1 BewG, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO festgestellt für inländischen Grundbesitz, und zwar für

Dabei ist jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im Ganzen zu bestimmen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach der Verkehrsanschauung zu entscheiden (§ 2 Abs. 1 BewG). Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit allerdings nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören (§ 2 Abs. 2 BewG).

 
Achtung

Wirtschaftliche Einheit in Sonderfällen

Grundstücksflächen eines Winparks

Mehrere Grundstücke gehören zu einer wirtschaftlichen Einheit, wenn sie zu einem einheitlichen Zweck zusammengefasst sind, der sich äußerlich in einer entsprechenden einheitlichen Ausgestaltung niederschlägt, durch welche die selbständige Funktion des einzelnen Grundstücks nach der Verkehrsauffassung aufgehoben wird. Danach bilden mehrere mit Windkraftanlagen bebaute Grundstücksflächen regelmäßig keine wirtschaftliche Einheit i. S. des § 2 Abs. 1 BewG, wenn sie durch Grundstücke, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, voneinander getrennt sind.[1]

In entsprechenden Fällen ist folglich ein großer Teil der Fläche (nach wie vor) dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen und unterliegt somit der regelmäßig niedrigeren Grundsteuer A. Nur die mit den Windkraftanlagen bebauten Flächen sind dem Grundvermögen zuzuordnen und unterliegen damit der höheren Grundsteuer B. Dabei ist für jede Windkraftanlage eine eigene wirtschaftliche Einheit anzunehmen und entsprechend eine Nachfeststellung vorzunehmen.

Erbbaugrundstück

Lasten auf einem Grundstück mehrere Wohnungs- oder Teilerbbaurechte, zerfällt die wirtschaftliche Einheit des Erbbaugrundstücks nach der Verkehrsauffassung in eine entsprechende Anzahl wirtschaftlicher Einheiten. Mit jedem Wohnungs- oder Teilerbbaurecht korrespondiert eine wirtschaftliche Einheit in Gestalt des anteiligen Erbbaugrundstücks.[2]

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