Das bebaute Grundstück ist umsatzsteuerlicher Leistungsgegenstand, wenn sich der Erwerbsvorgang auf ein bebautes Grundstück richtet und die Veräußererseite nur aus einer Person besteht. Die Leistungen des veräußernden Unternehmers (Grundstückslieferung und Bauerrichtung) sind nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG insgesamt steuerfrei. Unerheblich ist dabei insbesondere, ob die Vereinbarungen in einem oder mehreren Verträgen geschlossen wurden.

Optiert der leistende Unternehmer nach § 9 UStG für die Grundstückslieferung und Bauerrichtung, geht die Steuerschuldnerschaft für die Umsatzsteuer von dem veräußernden Unternehmer auf den Erwerber über.[1] Damit stellt die auf die Grundstückslieferung und Bauerrichtung entfallende Umsatzsteuer keine in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehende Gegenleistung dar.

 
Praxis-Beispiel

Lieferung eines Grundstücks bei gleichzeitiger Werklieferung eines Gebäudes (eine Person auf Veräußererseite)

Der Auftraggeber A schließt mit dem Bauunternehmer B einen notariell beurkundeten Vertrag über den Verkauf eines Grundstücks, einschließlich einer gemäß der vereinbarten Baubeschreibung zu errichtenden Produktionshalle zum Gesamtpreis von 2 Mio. EUR ab. Davon entfallen 400.000 EUR auf das unbebaute Grundstück und 1,6 Mio. EUR auf die Lagerhalle.

Die durch B ausgeführte einheitliche Lieferung "Grundstück mit fertiggestellter Produktionshalle" fällt unter das GrEStG und wird daher in vollem Umfang von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG erfasst.

Die von B ausgeführte einheitliche Leistung löst unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 und 3 UStG (Verzicht auf die Steuerbefreiung) Umsatzsteuer i. H. v. 380.000 EUR aus, wobei A Schuldner dieser Umsatzsteuer ist. Diese ist jedoch nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, da A insoweit keine zusätzliche Gegenleistung für die Grundstückslieferung erbringt. Die Umsatzsteuer entsteht in der Person des A und ist damit eine eigene originäre Verpflichtung aus dem Steuerschuldverhältnis.

Die Grunderwerbsteuerbelatung aus diesem Vertrag (einheitlicher Erwerbsgegenstand) beträgt – bei einem (angenommenen) Steuersatz von 6 % – 120.000 EUR (2 Mio. EUR x 6 %).

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