Wird der Bauvertrag erst nach dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossen, ist ein objektiv enger sachlicher Zusammenhang auch gegeben, wenn aufgrund objektiver Kriterien ein faktischer Zwang vorliegt. Auf das Vorliegen eines konkret ausgestalteten Angebots kommt es hierbei nicht an.

Bei Vorliegen folgender Fallkonstellationen ist z. B. von einem faktischen Zwang auszugehen:

  • Eine Eigentumswohnung kann auf einem unbebauten Grundstück nicht für sich allein, sondern nur durch Errichtung des betreffenden Gesamtgebäudes hergestellt werden.[2]
  • Bei Reihenhäusern oder Doppelhaushälften kann die einzelne Einheit bautechnisch nicht losgelöst von den benachbarten Einheiten errichtet werden.
  • Der Erwerber erleidet nennenswerte wirtschaftliche Nachteile bei Nichtabschluss des Bauvertrags. Das ist etwa der Fall, wenn der Veräußerer das Grundstück zu einem überhöhten Preis anbietet und so die Errichtung des Gebäudes sehr günstig anbieten kann.
  • Ein Bauunternehmen veräußert Grundstücke nur an Interessenten, die mit ihm auch den Bauvertrag abschließen.

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