Gesondert festzustellen[1] sind gem. § 151 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG[2] im Bedarfsfall

  • Grundbesitzwerte[3],
  • der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen[4],
  • der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 11 Abs. 2 BewG,
  • der Anteil am Wert von anderen Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen.[5]

Dies gilt dann, wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung i. S. v. § 151 BewG von Bedeutung sind. Bei einer Mehrheit von Erben, denen ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zuzurechnen ist, wird der Bedarfswert gesondert und einheitlich festgestellt.[6]

Die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts erfolgt gegenüber der Erbengemeinschaft in Vertretung für die Miterben. Inhaltsadressaten der Feststellung sind die Miterben, für deren Besteuerung der Grundbesitzwert von Bedeutung ist. Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Feststellungsbescheid sind die Beteiligten i. S. des § 154 Abs. 1 BewG befugt (§ 155 Satz 1 BewG). Die Miterben sind als Steuerschuldner der Erbschaftsteuer am Feststellungsverfahren beteiligt.[7]

Gesondert und einheitlich festgestellt wird zwecks Ermittlung der Schenkungsteuer bei Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an Wohnungseigentum im Rahmen einer Erbauseinandersetzung auch der Grundbesitzwert des eingetragenen Wohnungseigentums.[8]

Bei Bewertung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück ist für Zwecke der Erbschaftsteuer der Nachweis zulässig, dass der Miteigentumsanteil an dem Grundstück weniger wert ist, als es dem rechnerischen Anteil am gemeinen Wert des Grundstücks entspricht.[9]

Für eine vermögensverwaltende Stiftung & Co. KG, bei der ausschließlich eine Stiftung persönlich haftende Gesellschafterin ist, ist ein Wert nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BewG festzustellen.[10]

 
Achtung

Neuerungen im Bewertungsgesetz

Im Bewertungsgesetz wurden durch das JStG 2022[11] u. a. das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die Immobilienwertermittlungsverordnung v. 14.7.2021[12] angepasst. Die Änderungen gelten für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022. Die neuen gesetzlichen Regelungen werden wohl regelmäßig zu höheren Bewertungen führen.

Die gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten kann auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer (§ 17 Abs. 3 GrEStG) erforderlich sein.

[4] §§ 95, 96, 97 BewG; FG Münster, Urteil v. 28.8.2014, 3 K 744/13 F, EFG 2015 S. 101, rkr.: Wurde ein Mitunternehmeranteil mit gewerblicher Prägung übertragen, so ist der Anteilswert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG festzustellen.
[6] Gleichlautende Ländererlasse vom 15.6.2016, Feststellung nach § 151 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BewG sowie § 13a Abs. 1a ErbStG und § 13b Abs. 2a ErbStG im Fall einer Erbengemeinschaft.
[7] Niedersächsisches FG, Urteil v. 1.12.2022, 1 K 90/19, vorläufig nicht rechtskräftig, Rev. wurde zugelassen durch das FG.
[8] Niedersächsisches FG, Urteil v. 17.11.2022, 1 K 136/18, vorläufig nicht rechtskräftig, Rev. wurde zugelassen durch das FG.
[11] BGBl I 2022 S. 2294.
[12] BGBI I 2021 S. 2805.

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