Gesondert und einheitlich werden die einkommensteuer- und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte festgestellt, wenn an denselben Einkünften[1] aus einer (oder mehreren) gemeinsamen Einkunftsquelle(n) mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Dies ist z. B. bei der OHG[2], KG[3], GbR[4] oder der GmbH & Co. KG oder einer Mieteinnahmegemeinschaft[5] oder atypische stillen Gesellschaft[6] der Fall.

 
Praxis-Beispiel

Mehrere Erben vermieten das geerbte Mietshaus

Ehefrau und 2 erwachsene Kinder erben vom verstorbenen Ehemann/Vater ein vermietetes Mehrfamilienhaus. Die Erben sind sich einig, dass ein Verkauf und die Verteilung des Verkaufserlöses wirtschaftlich unklug sind. Sie sind aus Sicht der Mieter eine ungeteilte Erbengemeinschaft. Die Mieter müssen die Miete an die Erbengemeinschaft zahlen. Die Erbengemeinschaft muss jährlich eine Feststellungserklärung (gesonderte Steuernummer) nebst Anlage V bei dem Finanzamt abgeben, in dessen Bezirk sich das Mietobjekt befindet.[7] Der Überschuss bzw. der Verlust aus den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wird allen 3 Erben in gleicher Höhe zugerechnet. Die Erben müssen den entsprechenden Betrag aus dem Feststellungsbescheid in ihrer jeweiligen Einkommensteuererklärung angeben und dabei ebenfalls eine Anlage V abgeben, die auf den Feststellungsbescheid verweist.

Die Einkünfte müssen bei den Beteiligten nicht zur gleichen Einkunftsart gehören, sondern ihnen nur aus der gleichen Einkunftsquelle gemeinschaftlich zustehen (z. B. gemeinsame Verwirklichung des Tatbestands des privaten Veräußerungsgeschäfts).[8] An der gemeinsamen Anschaffung des Grundstücks fehlt es bei einem Gesellschafter, soweit er erst nach Anschaffung des Grundstücks durch die Gesellschaft im Wege des Anteilserwerbs Gesellschafter geworden ist (sog. Mischfall).[9] Bei der Prüfung, ob Miteigentümer den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung gemeinschaftlich verwirklicht haben, reicht es nicht aus, auf das ggf. nur intern wirkende Einverständnis eines Miteigentümers mit der Verwaltung durch den anderen abzustellen; maßgeblich ist, dass beide Miteigentümer durch den Mietvertrag berechtigt und verpflichtet werden.[10]

Der Begriff Einkünfte umfasst alle Einnahmen und Ausgaben der Einkunftsarten sowie Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben oder Überschusseinkünfte. Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO werden in dieser Feststellung auch die mit den Einkünften in Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen erfasst. Das sind z. B. Spenden, Steuerberatungskosten oder Versicherungsbeiträge (nur die Entnahme der Gesellschafter). Ferner sind anzurechnende Steuerabzugsbeträge einzubeziehen.

Eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO kommt bei einem "Mietpool", mangels einer gemeinschaftlichen Einkunftserzielung, nicht in Betracht.[11]

Kapitaleinkünfte gem. § 20 Abs. 2 EStG, die nach Anschaffung einer Kapitalanlage durch eine vermögensverwaltende GbR aufgrund einer Anteilsveräußerung durch einen Gesellschafter gem. § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG entstehen, werden nicht gem. § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO gemeinschaftlich erzielt.[12]

Übernimmt eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) lediglich Hilfsfunktionen für die erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten ihrer Mitglieder und ist sie damit als Hilfsgesellschaft anzusehen, ist mangels gemeinschaftlicher Einkünfteerzielung keine gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO durchzuführen. In Betracht kommt nur eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO.[13]

Einkünfte von Komplementären einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, bei denen es an einer Vermögenseinlage fehlt, sind nicht einheitlich und gesondert nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO festzustellen.[14]

Ein Nießbrauchsrecht am Gesellschaftsanteil einer Grundstücks-GbR ist bei der Einkünftezurechnung im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung nur zu berücksichtigen, wenn der Nießbraucher selbst im Außenverhältnis Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist.[15]

Ein Feststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO mit der positiven Feststellung, dass die Einkünfte (im Streitfall: Vermietung und Verpachtung) nur einer Person der Grundstücksgemeinschaft zuzurechnen seien, ist rechtswidrig.[16]

[4] §§ 705ff. BGB; FG Düsseldorf, Urteil v. 19.9.2013, 11 K 3968/11 F, EFG 2014 S. 840, rkr.: Keine Mitunternehmerstellung eines Gesellschafters mit auf eigene Arzt-Honorarumsätze beschränktem Gewinnanteil – Einbeziehung in die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte.
[5] LfSt Bayern, Verfügung v. 18.10.2013, S 0361.1.1-10/3 St42 betr. gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei "Mietpools".
[7] LfS...

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