Bemessungsgrundlage ist der nach den jeweiligen Zollvorschriften anzuwendende Zollwert. Wurde ein Gegenstand nur zum Zwecke der Be- oder Verarbeitung in das Drittlandsgebiet ausgeführt, bemisst sich die Einfuhr nach dem Entgelt für die Veredelungsleistung, ersatzweise nach der eingetretenen Wertsteigerung. Wurde der Gegenstand vor der Wiedereinfuhr geliefert, ist selbstverständlich der Zollwert maßgeblich.

 
Praxis-Beispiel

Bemessungsgrundlage

  • Lohnveredeler Kaiser aus Frankfurt/Oder verbringt Behälter zu einem ukrainischen Auftragnehmer, der diese emailliert und wieder an Kaiser nach Frankfurt/Oder versendet. Der ukrainische Unternehmer erstellt eine Rechnung über die Veredelungsleistung, in der auch die Kosten für den Transport bis nach Frankfurt/Oder enthalten sind. Bemessungsgrundlage für die Einfuhr ist das Entgelt für die ausgeführte Dienstleistung einschließlich der Transportkosten.
  • Gleicher Sachverhalt, jedoch beauftragt Kaiser den ukrainischen Lohnveredeler, die Behälter direkt an den Kunden des Kaiser in Dresden zu versenden, der auch die Abfertigung zum freien Verkehr übernimmt. Bemessungsgrundlage ist der Zollwert des (emaillierten) Behälters.

Soweit im Zollwert noch nicht enthalten, gehören zur Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer auch

  • die Einfuhrabgaben (insbesondere Zölle) und Verbrauchsteuern
  • die auf den Gegenstand entfallenden Kosten der Vermittlung für die Lieferung und die Beförderungskosten bis zum ersten und ggf. bis zu einem weiteren Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet, sofern dieser zum Zeitpunkt der Einfuhr bereits feststeht.

Zur Ermittlung der Einfuhrumsatzsteuer ist der zum Zeitpunkt der Einfuhr gem. § 12 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 UStG gültige Umsatzsteuersatz auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden. Er beträgt derzeit 19 % bzw. 7 %.

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