Systematisch weit bedeutsamer ist dagegen die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG, wonach generell Gegenstände von der Einfuhrumsatzsteuer befreit werden, wenn diese nach der Abfertigung zum freien Verkehr zur Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder eines innergemeinschaftlichen Verbringens genutzt werden. Gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung ist seit dem 1.1.2011, dass

  • der Einführer seine im Inland registrierte USt-IdNr. oder die im Inland registrierte USt-IdNr. seines Fiskalvertreters und
  • die im Bestimmungsmitgliedstaat erteilte USt-IdNr. des Abnehmers der Anschlusslieferung (bzw. beim unternehmensinternen Verbringen die des Einführers im Bestimmungsmitgliedstaat) mitteilt sowie
  • der Nachweis erbracht wird, dass die Gegenstände zur Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind.

Die vorgenannten Bedingungen waren zwar schon zuvor Gegenstand der zollrechtlichen Vorschriften zur Gewährung der Einfuhrumsatzsteuerbefreiung, sind aber zwischenzeitlich auch umsatzsteuerrechtlich im Gesetz verankert worden, um unionseinheitlich Missbräuche zu vermeiden.

 
Praxis-Beispiel

Anschlusslieferung ins Gemeinschaftsgebiet

Ein Unternehmer aus Belgien bestellt bei einem in Taiwan ansässigen Lieferanten einen Gegenstand und lässt ihn von diesem direkt "frei Hafen Hamburg" versenden. Der Unternehmer aus Belgien fertigt den Gegenstand auf seinen Namen zum freien Verkehr in der Gemeinschaft ab und gibt dabei sowohl seine USt-IdNr., seine Steuernummer und das zuständige Finanzamt in Deutschland als auch seine belgische USt-IdNr. an.

Unter dieser Voraussetzung ist die Einfuhr in Deutschland steuerfrei, weil der belgische Unternehmer die Gegenstände unmittelbar im Anschluss an sich selbst im übrigen Gemeinschaftsgebiet verbringt.

 
Wichtig

Registrierung oder Fiskalvertreter

Die Steuerbefreiung der Einfuhr bei anschließender steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferung erfordert die umsatzsteuerliche Registrierung des ausländischen Unternehmers im Inland bzw. die Bestellung eines inländischen Fiskalvertreters. Selbstverständlich sind die Umsätze im Zusammenhang mit den Anschlusslieferungen in der Umsatzsteuererklärung zu melden und in der Zusammenfassenden Meldung zu erfassen.

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