Gem. § 5 UStG sind eine Reihe von Gegenständen bei der Einfuhr in das Inland steuerfrei gestellt. Dabei handelt es sich zum einen um Gegenstände, für deren Lieferung im Inland auch eine Steuerbefreiung vorgesehen ist, wie

  • Wertpapiere,
  • gesetzliche Zahlungsmittel, sofern ihr Umsatz nicht wegen ihres Metallgehalts oder Sammlerwerts erfolgt, sowie alle im Inland gesetzlichen Zahlungsmittel zum aufgedruckten Wert,
  • Gold an Zentralbanken,
  • menschliche Organe, menschliches Blut und Frauenmilch,
  • Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge sowie dafür bestimmte Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände, wenn die Wasserfahrzeuge für die gewerbliche Seeschifffahrt und die Luftfahrzeuge überwiegend im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden.

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