Die Einfuhrumsatzsteuer gehört zwar in das System der Umsatzsteuer, weil sie beim Import der Gegenstände für die gleiche steuerliche Belastung wie bei Inlandswaren sorgt. Gleichwohl zeichnen sie bestimmte Besonderheiten aus. Das UStG verweist auf die sinngemäße Anwendung der Vorschriften für Zölle und meint damit, dass die Einfuhrumsatzsteuer nicht nur in die Zuständigkeit der Zollbehörden fällt, sondern ihre Erhebung an die Existenz des Zollbescheids über die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer gebunden ist. Im normalen Umsatzsteuersystem hat der Unternehmer die Steuer selbst zu berechnen und an sein zuständiges Finanzamt abzuführen. Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht mit dem Antrag auf Abfertigung zum freien Verkehr. Der amtliche Zollbeleg weist hinsichtlich des Vorsteuerabzugs die gleichen Qualitäten wie eine Rechnung auf. Daher ist es besonders wichtig, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer im Einfuhrbeleg auch als Abnehmer bezeichnet wird.

 
Wichtig

Beauftragte, Abfertigung zum freien Verkehr

Häufig werden Spediteure oder Zollagenten mit der Abfertigung zum freien Verkehr beauftragt, die in Vorkasse die Einfuhrumsatzsteuer bezahlen und ihrem Auftraggeber belasten. Der in der Abrechnung der Spedition ausgewiesene Zahlbetrag über die Einfuhrumsatzsteuer ist für die Spedition nur ein durchlaufender Posten und berechtigt den Abnehmer nicht zum Vorsteuerabzug. Dessen Grundlage kann nur der Einfuhrbeleg sein, der dem Abnehmer vom Beauftragten auszuhändigen ist.

Der Grundsatz der Abzugsfähigkeit der Einfuhrumsatzsteuer ausschließlich für den zum Zeitpunkt der Einfuhr verfügungsberechtigten Unternehmer gilt auch für die sog. unregelmäßige Einfuhrumsatzsteuer, die bei einer Zollschuldentstehung gem. § 204 UZK bei Verstößen gegen die ordnungsgemäße Durchführung und Beendigung der besonderen Verfahren erhoben wird. Begründet wird dies vor allem mit dem Urteil des BFH vom 11.11.2015.[1] Hiernach läge die für den Vorsteuerabzug aus Einfuhrumsatzsteuer gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG maßgebliche Einfuhr für das Unternehmen des Abzugsberechtigten dann vor, wenn die Einfuhrumsatzsteuer Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen fände, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten liefert bzw. erbringt. Der BFH beruft sich hierbei auf das Urteil des EuGH vom 25.6.2015.[2]

Einzige Ausnahme ist die nunmehr vom EuGH[3] festgestellte Nichterhebung der Einfuhrumsatzsteuer auch bei Zollschuldentstehung z. B. wegen verspäteter Meldung der Beendigung des besonderen Verfahrens, wenn die Ware nachweislich nicht in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union gelangt ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge