Ein Einfuhrtatbestand liegt vor, wenn ein körperlicher Gegenstand nach den zollrechtlichen Vorschriften vom Drittlandsgebiet in das Inland oder in die zum österreichischen Hoheitsgebiet gehörenden Gemeinden Jungholz und Mittelberg (Kleines Walsertal) gelangt. Das "Gelangen" des Gegenstands in das Inland und die österreichischen Sondergebiete setzt die Abfertigung zum freien Verkehr in der Gemeinschaft auf einen Abnehmer voraus (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG). Abnehmer und damit Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer kann der Kunde, ein nachfolgender Abnehmer oder der Lieferant selbst sein. Unerheblich ist, ob der Einführer im Inland oder im Ausland ansässig ist. Befinden sich Gegenstände zwar körperlich im Inland, aber zollrechtlich in einem besonderen Verfahren, gelten diese insoweit nicht als eingeführt. Hierzu gehören gem. Art. 210 Unionszollkodex (UZK) der externe und interne Versand, die Lagerung (Zolllager und Freizonen), die vorübergehende und die Endverwendung sowie die Veredelung (aktive und passive Veredelung).

 
Praxis-Beispiel

Einfuhrumsatzsteuer

  • Ein in Brasilien ansässiger Unternehmer liefert Maschinenteile unverzollt und unversteuert an die in Deutschland ansässige A-GmbH. Die A-GmbH beantragt bei der zuständigen Zolldienststelle die Abfertigung zum freien Verkehr und schuldet somit die Einfuhrumsatzsteuer.
  • Ein in Japan ansässiger Lieferant von Kameraersatzteilen vereinbart mit einer Vielzahl deutscher Kunden die kontinuierliche Abnahme von Waren. Aus Gründen der Vereinfachung für seine Kunden unterhält er in Deutschland ein Zolllager und lässt bei Auslieferung der Ersatzteile an die Kunden auf seinen Namen zum freien Verkehr abfertigen. Der japanische Unternehmer schuldet die Einfuhrumsatzsteuer, die er als Vorsteuer mit seiner eigenen Steuerschuld für die anschließende Inlandslieferung an die deutschen Kunden verrechnen kann.
  • Der im Inland ansässige Unternehmer DE bestellt bei einem in den Niederlanden ansässigen Unternehmer türkisches Gemüse. Der niederländische Gemüsehändler lässt die Waren von der Türkei aus direkt an DE im Inland ausliefern. Es ist vereinbart, dass DE die Abfertigung zum freien Verkehr in Deutschland auf seinen Namen übernimmt. Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist DE. Der niederländische Unternehmer tätigt zwar einen im Inland steuerbaren Umsatz, der aber gem. § 4 Nr. 4b UStG der Steuerbefreiung für nicht in den freien Verkehr überführte Nichtgemeinschaftswaren unterliegt (Lieferung vor der Einfuhr).
  • Ein Unternehmer aus der Schweiz lässt in Deutschland einen Gegenstand bearbeiten, der im Anschluss daran wieder in die Schweiz ausgeführt wird. Für die Bearbeitung ist das besondere Verfahren der aktiven Veredelung bewilligt worden. Einfuhrumsatzsteuer wird daher nicht erhoben.

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