Kommentar

Bei dem Verfahren ging es um die Auslegung von Artikel 1 der Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28.3.1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat (ABl. EG 1983 Nr. L 105/64). Streitig war, ob die im Zuge einer Wohnsitzverlegung nach Finnland erhobene finnische Kraftfahrzeugsteuer eine Verbrauchsabgabe ist, deren Erhebung nach Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie 83/183/EWG unzulässig ist.

Der EuGH hat entschieden, dass die finnische Kraftfahrzeugsteuer nicht als mit der Einfuhr verbundene Abgabe angesehen werden kann, die in den Anwendungsbereich von Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie 83/183/EWG fällt. Entstehungstatbestand dieser Steuer ist die Benutzung eines Fahrzeuges in Finnland, die nicht zwangsläufig mit einer Einfuhr verbunden ist. Folglich war die Erhebung der Steuer - gemessen an der Richtlinie 83/183/EWG - nicht unzulässig.

Der EuGH bezieht sich hierbei auch auf seine Entscheidungen vom 19.9.2002, C-101/00 (Antti Siilin). Danach ist die finnische Kfz-Steuer, die auf den Import eines Gebrauchtwagens aus einem anderem Mitgliedstaat nach Finnland zu entrichten ist, keine unzulässige Mehrwertsteuer im Sinne von Artikel 33 der 6. EG-Richtlinie. Weiterhin hat der EuGH sich auf sein Urteil vom 29.4.2004, C-387/01 (Harald Weigel und Ingrid Weigel) bezogen. Danach verstößt die beim Verbringen eines Kraftfahrzeuges im Rahmen eines Umzuges nach Österreich dort erhobene sog. Normverbrauchsabgabe ebenfalls nicht gegen die Richtlinie 83/183/EWG.

Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof dem Vorlagegericht allerdings die Prüfung nahe gelegt, ob die finnische Kfz-Steuer im Streitfall gegen Artikel 18 EG (nach Absatz 1 dieser Vorschrift hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der im EG-Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen aufzuhalten - Freizügigkeit) verstößt. Nach Auffassung des EuGH muss das finnische Gericht sicherstellen, dass der Fahrzeugeigentümer in Bezug auf die Kfz-Steuer nicht schlechter gestellt ist als Bürger, die ihren ständigen Wohnsitz in Finnland gehabt haben. Falls dies nicht der Fall ist, muss eine solche Ungleichbehandlung aufgrund objektiver, vom Wohnsitz der Betroffenen unabhängiger Erwägungen gerechtfertigt sein und in angemessenem Verhältnis zu einem mit den finnischen Rechtsvorschriften verfolgten legitimen Zweck stehen.

Kläger: Marie Lindfors

Beklagter: Finnischer Staat

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil vom 15.07.2004, C-365/02

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